progetti
6B_692/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned request for retrial
6B_692/2010Tribunale federale / Divisione penale30 set 2010Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the defendant's appeal against the cantonal refusal to consider his retrial request. It held that he failed to challenge the decisive reasoning of the cantonal court and therefore did not satisfy the federal reasoning requirements. The appellant's assertions that he had not sold drugs and had been intoxicated during questioning were insufficient. Court costs of CHF 500 were imposed on him, taking his financial situation into account.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid betreffend Wiederaufnahmebegehren. Die Beschwerde muss sich mit der tragenden Erwägung der Vorinstanz auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein soll. Bloss appellatorische Bestreitungen des Sachverhalts oder nicht einschlägige Vorbringen genügen nicht. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Gerichtskosten werden nach Art. 66 Abs. 1 BGG auferlegt; bei der Gebührenbemessung ist die finanzielle Lage der kostenpflichtigen Partei zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
{T 0/2}
6B_692/2010
Urteil vom 30. September 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederaufnahmebegehren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 23. Juli 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz in Anwendung der §§ 208 und 211 der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn auf ein Wiederaufnahmebegehren des Beschwerdeführers nicht ein, weil er bloss behauptete, keine Widerhandlungen gegen das BetmG begangen zu haben, und damit keinen Wiederaufnahmegrund dartat (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3). Auch vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer nur geltend, er habe keine Betäubungsmittel verkauft und sei bei der seinerzeitigen Vernehmung zugedröhnt gewesen. Im Übrigen sei Kiffen heute in der Schweiz normal. Diese Vorbringen können indessen nicht gehört werden, denn der Beschwerdeführer könnte vor Bundesgericht nur darzutun versuchen, dass die Vorinstanz mit der Annahme, er habe vor ihr keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne der Strafprozessordnung dargetan, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen habe. Da er sich zu dieser Frage nicht äussert, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage (vgl. act. 9) ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn