Lack of standing to appeal against non-prosecution decisions

6B_678/2008Tribunale federale / Divisione penale12 ott 2008Dismissed

Sintesi

The appellant challenged two cantonal non-entry decisions of the St. Gallen Anklagekammer concerning several criminal complaints. The Federal Supreme Court held that he was neither a victim under the Victim Assistance Act nor a private prosecutor, so he lacked standing to appeal as an allegedly injured party. His separate request for access to another file was also insufficiently substantiated. The Court therefore did not enter into the appeals under Art. 108 BGG. It refused free legal aid because the appeals had no prospects of success and imposed reduced court costs of CHF 800 on the appellant.

Regest

Art. 2 Abs. 1 OHG; Art. 108 BGG; standing to challenge a non-entry decision in criminal matters. Victim status requires a direct impairment of bodily, sexual or psychological integrity; mere alleged financial or other damage does not suffice. An allegedly injured person who is neither victim within the meaning of the OHG nor private prosecutor lacks legitimatio ad causam to contest non-prosecution or non-entry decisions. Requests ancillary to the appeal, such as access to unrelated files, must be substantiated by showing their relevance to the proceedings. Free legal aid under Art. 64 BGG is denied where the appeal is manifestly hopeless; costs may nonetheless be reduced under Art. 65 Abs. 2 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
6B_678/2008+6B_679/2008/sst

Urteil vom 12. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
6B_678/2008 und 6B_679/2008
Nichteintreten auf Strafklagen,

Beschwerde gegen zwei Entscheide der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen
vom 5. Juni 2008 (AK.2008.124-AK
(ST.2008.2499) und AK.2008.103-AK
(ST.2006.16958)).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ficht in einer Eingabe zwei Entscheide der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2008 an. Im ersten Entscheid geht es darum, dass auf eine Strafklage des Beschwerdeführers gegen vier Personen wegen des Verdachts der Erpressung, des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Ehrverletzung, des Amtsmissbrauchs und/oder der Nötigung nicht eingetreten wurde (6B_678/2008). Im zweiten Entscheid geht es darum, dass auf weitere Anzeigen des Beschwerdeführers gegen verschiedene Personen nicht eingetreten wurde, denen der Beschwerdeführer unter anderem vorwarf, ein Fahrzeug gestohlen bzw. ertrogen und in diesem Zusammenhang Betreibungs- und Konkursdelikte begangen zu haben (6B_679/2008). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes. Seit dem Urteil 6B_284/2008 und 6B_285/2008 vom 28. April 2008 sollte er indessen wissen, dass Opfer nur ist, wer durch das Verhalten der angezeigten Personen in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 2 Abs. 1 OHG). Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, und da er im Übrigen auch nicht Privatstrafkläger ist, ist er als angeblich Geschädigter zur Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 288). Soweit er Akteneinsicht in ein anderes Dossier verlangt, ist darauf schon deshalb nicht einzutreten, weil er nicht ausführt, welche Bedeutung das andere Dossier für das vorliegende Verfahren haben könnte. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden 6B_678/2008 und 6B_679/2008 wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Parole chiave

standingvictim statusprivate prosecutionnon-entryinadmissibilityfree legal aidcourt costs