Non-entry on criminal appeal; legal aid refused

6B_676/2010Tribunale federale / Divisione penale30 set 2010Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal against the cantonal decision refusing to open proceedings for alleged coercion. It held that the complaint did not meet the strict requirements for challenging the lower court's evidentiary assessment as arbitrary: the appellant merely contradicted the witnesses and did not show why an inspection would have changed the result. The question of victim standing was left open. Legal aid was refused because the appeal was hopeless, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 106 Abs. 2, Art. 108, Art. 64 and Art. 66 BGG; non-entry on appeal for insufficiently reasoned arbitrariness complaint. A party alleging arbitrariness in the assessment of evidence must plead and substantiate the objection precisely; a mere assertion that one’s own version of events is correct is insufficient. If the complaint does not show, in a concrete manner, why the challenged evidence assessment or evidentiary refusal would be manifestly untenable and outcome-determinative, the Federal Supreme Court does not enter into the matter under Art. 108 BGG. Legal aid is denied where the appeal is devoid of prospects of success; costs are allocated to the unsuccessful appellant, with due regard to ability to pay.

Testo completo

{T 0/2}
6B_676/2010

Urteil vom 30. September 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Laufen, Rennimattstrasse 77, 4242 Laufen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verzicht auf Verfahrenseröffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 15. März 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde eine kantonale Beschwerde abgewiesen, die zur Hauptsache den Verzicht auf eine Verfahrenseröffnung betreffend eine vom Beschwerdeführer angeklagte Nötigung betraf. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer Opfer und damit gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die Frage kann indessen offen bleiben.

Die Vorinstanz stützte sich auf die Aussagen von Zeugen, die der Sachdarstellung des Beschwerdeführers widersprachen (angefochtener Entscheid S. 5 E. 5). Diese Beweiswürdigung könnte vor Bundesgericht mit Erfolg nur angefochtenen werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 134 I 140 E. 5.4). Die Rüge der Willkür muss vor Bundesgericht präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die vorliegende Beschwerde genügt den Voraussetzungen nicht. Zum einen behauptet der Beschwerdeführer, seine Sachdarstellung entspreche der Wahrheit. Daraus folgt aber noch nicht, dass die Vorinstanz, die auf die Zeugen abstellte, in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen wäre. Zum anderen bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auf einen Augenschein verzichtete. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwieweit der Augenschein zwingend zu einem anderen Ausgang des Verfahrens hätte führen müssen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Parole chiave

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