Criminal appeal dismissed; no violation of hearing rights

6B_660/2012Tribunale federale / Divisione penale23 mag 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the defendant's criminal appeal against the Bern High Court judgment. It held that the complaint was largely appellatory, that the appellate court had not violated the right to be heard by adopting first-instance reasoning or rejecting evidence requests, and that no arbitrariness or infringement of the presumption of innocence was shown in the assessment of the co-accused's statements and other indicia. The request for compensation under Article 429 CCP failed because the conviction remained in force. Legal aid was denied and reduced court costs were imposed.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; antizipierte Beweiswürdigung, rechtliches Gehör und Willkürrüge im Strafbeschwerdeverfahren; das Bundesgericht prüft appellatorische Kritik nicht. Die Übernahme vorinstanzlicher Erwägungen verletzt die Begründungspflicht nicht, sofern die tragenden Überlegungen erkennbar bleiben. Beweisanträge dürfen in antizipierter Würdigung abgewiesen werden, wenn ihre Erheblichkeit nicht dargetan ist. Das Schweigen des Beschuldigten begründet für sich allein keinen Schuldspruch und keine Beweislastumkehr; eine Verletzung von in dubio pro reo liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Art. 429 StPO setzt einen Freispruch voraus. Unentgeltliche Rechtspflege wird bei Aussichtslosigkeit verweigert.

Testo completo

{T 0/2}
6B_660/2012

Urteil vom 23. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Raub usw., Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 24. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 2. Juni 2010 nahm die Polizei aufgrund der Meldung eines Raubüberfalls in Oberburg (Coop Tankstellenshop) Y.________ und X.________ fest. Nach der Anklage waren sie übereingekommen, die Tankstelle zu überfallen. Y.________ habe maskiert und mit vorgehaltener, ungeladener Pistole die Verkäuferin aufgefordert, ihm das Geld aus der Kasse zu geben. Dann sei er zu dem wartenden X.________ gerannt, und sie seien davongefahren. Die Anklage warf ihnen zudem vor, sie seien am 26./27. Mai 2010 in das Restaurant der Badeanstalt Koppingen eingedrungen, hätten dort Sachen im Wert von Fr. 1'710.-- entwendet und einen Schaden von Fr. 1'000.-- angerichtet. Ferner seien sie am 31. Mai 2010 in das Verkaufsgeschäft Blackout in Murgenthal eingebrochen, hätten einen Schaden von Fr. 8'000.-- verursacht und das Geschäft ohne Beute verlassen.

B.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte im Berufungsverfahren am 24. April 2012 X.________ wegen gemeinsam mit Y.________ begangenen Raubes in Oberburg, Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs in Koppingen sowie versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs in Murgenthal zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten (unter Einbezug einer Reststrafe von 949 Tagen gemäss Verfügung des Departements des Inneren des Kantons Solothurn vom 11. Mai 2009).

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, ihn freizusprechen und ihn gemäss Art. 429 StPO mit mindestens Fr. 140'000.-- zu entschädigen. Es seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen. Erhöhte Anforderungen gelten bei Grundrechts- und Willkürrügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2). Auf appellatorische Kritik am Urteil ist nicht einzutreten (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5).

2.
Bei Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe hat die Beschwerde im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass Vollzugsmassnahmen angeordnet wurden oder vorgesehen sind. Auf den Verfahrensantrag ist nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des Gehörsrechts.

3.1 Die Vorinstanz nimmt Erwägungen der Erstinstanz in ihr Urteil auf. Sie verletzt damit weder das rechtliche Gehör noch ihre Begründungspflicht (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2).

3.2 Die Vorinstanz wies in antizipierter Würdigung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3) einen Teil der Beweisanträge ab (Urteil S. 5; act. 746 ff.). Weshalb die behaupteten Entlastungszeugen hätten befragt und Akten aus anderen Strafverfahren gegen Y.________ hätten beigezogen werden müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Beschwerde S. 6). Er verzichtete in der vorinstanzlichen Befragung auf weitere Beweisanträge (act. 784). Willkür ist nicht ersichtlich.

3.3 Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht im Verzicht auf Einvernahme eines Polizisten. Y.________ erklärte, dass er und der Beschwerdeführer bei einer Verkehrskontrolle "nervös gewesen seien", und nannte den Namen des kontrollierenden Polizisten (Urteil S. 24). Die Vorinstanz nimmt an, diese Namensnennung spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Nach dem Beschwerdeführer sind Existenz und Identität des Polizisten zweifelhaft und hätten abgeklärt werden müssen (Beschwerde S. 10 f.). Er trägt keine Anhaltspunkte für den geltend gemachten Zweifel vor. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

3.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, die entlastenden Fakten seien ausgeblendet und die Untersuchungsmaxime verletzt worden (Beschwerde S. 6 und 11). Die Sache wurde umfassend geprüft. Der Einwand ist unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht und äusserte sich erst bei der vorinstanzlichen Befragung (act. 781 ff.). Er bringt vor, die Vorinstanz schiebe ihm die Beweislast zu und verletze die Unschuldsvermutung, wenn sie annehme, das Schweigen dürfe in Konstellationen mitberücksichtigt werden, die nach einer Erklärung riefen (Beschwerde S. 5 und 12).
Die Vorinstanz nimmt an, das Schweigen dürfe in gewissen Situationen beachtet werden (Urteil S. 7 f.), und hält fest, es leuchte ihr nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer seine entlastende Darstellung erst in der Hauptverhandlung präsentierte (Urteil S. 18). Offenkundig stützt die Vorinstanz den Schuldspruch nicht auf das Schweigen des Beschwerdeführers. Seine Aussagen in der vorinstanzlichen Befragung würdigt sie willkürfrei (Urteil 11 ff. und 16 ff., ferner S. 21 ff. und 23 ff.).
Entgegen der Beschwerde (S. 13) verkennt die Vorinstanz nicht, dass keine Auskunftspflichten bestanden. Für eine Verletzung der Unschuldsvermutung oder des Grundsatzes in dubio pro reo sind auch unter diesem Gesichtspunkt keine Anhaltspunkte ersichtlich.

5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schuldsprüche in den drei Anklagepunkten beruhten einzig auf den Aussagen von Y.________ (sowie den "Wahrnehmungen" einer Zeugin zum Raubüberfall in Oberburg). Y.________ sei ein "zig-facher Lügner" (Beschwerde S. 9). Die Vorinstanz stelle willkürlich auf dessen Angaben ab.
Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn sie unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 135 I 313 E. 1.3).
Die Vorinstanz setzt sich mit den Aussagen von Y.________, jenen des Beschwerdeführers und Dritter (Urteil S. 13 ff. betreffend den Raubüberfall) sowie mit zahlreichen Indizien auseinander. Es ist weder plausibel noch ersichtlich, weshalb Y.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht hätte belasten sollen. Das Beweisergebnis, nämlich die gemeinsame Tatbegehung, ist offenkundig nicht unhaltbar.

6.
Der Beschwerdeführer verweist für die Entschädigung von mindestens Fr. 140'000.-- auf Art. 429 StPO. Die Bestimmung regelt Ansprüche des Beschuldigten bei Freisprüchen und ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht anwendbar.

7.
Die Beschwerde erweist sich als appellatorisch. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist praxisgemäss mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Briw

Parole chiave

criminal appealarbitrarinessright to be heardanticipatory assessmentsilencepresumption of innocencelegal aidcourt costscompensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal should be admitted in light of its reasoning and requests for provisional relief.

Decisione estratta

The complaint was sufficiently reasoned only in part; the request for suspensive effect was inadmissible because no enforcement measures were shown.

Motivazione estratta

Bare appellate criticism is insufficient, and suspensive effect was not available beyond the statutory scope absent any indication of imminent execution measures.

Questione giuridica chiave

Whether the appellate court violated the right to be heard by incorporating first-instance reasoning and rejecting evidence requests.

Decisione estratta

No violation occurred; the appellate court could adopt lower-court reasoning and reject evidence requests in anticipatory assessment.

Motivazione estratta

Incorporation of first-instance reasoning satisfies the duty to give reasons, and the defendant failed to explain why the requested evidence was relevant or necessary.

Questione giuridica chiave

Whether the refusal to hear a police officer constituted a hearing violation.

Decisione estratta

No hearing violation was shown, because the defendant provided no concrete basis for doubting the officer's existence or identity.

Motivazione estratta

The witness naming the officer supported credibility, and the appellant offered only speculative doubts without supporting indications.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction relied impermissibly on the defendant's silence and violated the presumption of innocence and in dubio pro reo.

Decisione estratta

No. The appellate court did not base the conviction on silence but on the evaluation of the statements actually made and the evidence as a whole.

Motivazione estratta

Silence was not treated as proof of guilt; the court assessed the later statements freely and found no indication of any burden shift.

Questione giuridica chiave

Whether the factual findings, especially reliance on the co-accused's statements, were arbitrary.

Decisione estratta

No arbitrariness was shown; the evidence assessment was sustainable in light of the full evidentiary record and corroborating indicia.

Motivazione estratta

The court considered the co-accused's statements together with the defendant's account and third-party evidence; the accusation was not implausible or untenable.

Questione giuridica chiave

Whether compensation under Article 429 CCP was due.

Decisione estratta

No, because Article 429 CCP governs claims after acquittal and did not apply after the conviction stood.

Motivazione estratta

The requested compensation presupposes a favorable outcome for the accused, which was absent.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid should be granted.

Decisione estratta

No, because the appeal had no prospect of success.

Motivazione estratta

Unfounded relief requests do not justify public funding.

Questione giuridica chiave

How court costs should be allocated.

Decisione estratta

Costs were imposed on the appellant, but reduced due to his financial situation.

Motivazione estratta

The court applied the ordinary rule on costs while taking account of limited means.

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