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6B_655/2008 ΓÇó Inadmissibility for insufficient reasoning in reopening appeal
6B_655/2008Tribunale federale / Divisione penale23 set 2008Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal decision refusing to enter into a reopening request because the applicant had not paid the required cost advance. In his federal appeal, the appellant did not address this decisive ground. The court held that the filing failed to meet the reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act and therefore did not examine the merits, including the question of who was the responsible driver. The appeal was not entered into, and court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht: Wer den tragenden Nichteintretensgrund des angefochtenen Entscheids nicht rechtsgenügend rügt, erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Das Bundesgericht tritt im vereinfachten Verfahren nicht ein, wenn die Beschwerde keine Auseinandersetzung mit dem entscheidenden kantonalen Erwägungsgrund enthält. Materielle Vorbringen bleiben unbeachtet. Die Kosten folgen dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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6B_655/2008/sst
Urteil vom 23. September 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederaufnahmebegehren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 15. Mai 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Wiederaufnahmegesuch nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. In seiner Beschwerde vom 10. Juli 2008, die die Vorinstanz dem zuständigen Bundesgericht überwiesen hat, äussert sich der Beschwerdeführer zur Frage des Kostenvorschusses nicht. Folglich genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Unter den gegebenen Umständen kann sich das Bundesgericht mit der Frage, ob der Beschwerdeführer der verantwortliche Fahrer war, nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn