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6B_646/2010 ΓÇó Non-entry on complaint against prison disciplinary sanction
6B_646/2010Tribunale federale / Divisione penale23 ago 2010Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint against a prison disciplinary sanction. It held that the challenge to the factual findings did not meet the strict requirements for alleging arbitrariness: the appellant failed to specify convincingly how the cantonal authorities had erred, especially since they relied on his own statements. The complaint was therefore inadmissible under the summary procedure of Art. 108 BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, reduced in view of his detention and financial circumstances.
Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; arbitrariness review of factual findings in federal criminal complaints. A factual criticism is admissible only if it is specifically and substantiatedly shown that the cantonal finding is manifestly incorrect or in clear contradiction with the record. Mere appellatory objection is insufficient; the complaint must demonstrate, with precision, where the arbitrariness lies. If this threshold is not met, the complaint is not entered into under Art. 108 BGG. When costs are levied, the court may reduce the fee in consideration of the party's financial circumstances pursuant to Art. 65 Abs. 2 BGG.
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6B_646/2010
Urteil vom 23. August 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Disziplinarstrafe,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 29. Juni 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer befindet sich in der Strafanstalt Pöschwies im Strafvollzug. Bei einem Mitinsassen wurde im Januar 2010 ein Handy konfisziert. Die Auswertung der SIM-Karte ergab, dass diese von der Ehefrau des Beschwerdeführers eingelöst worden war. Die Ehefrau soll die Karte einem Besucher übergeben haben, welcher die Karte seinerseits bei einem Besuch in Pöschwies einem Mitinsassen des Beschwerdeführers gegeben habe. Hierauf habe der Beschwerdeführer die Karte erhalten. Den Mitinsassen habe er mit Fr. 40.-- angestiftet (angefochtener Entscheid S. 4 E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde disziplinarisch mit sieben Tagen Arrest und einer Besuchssperre von einem Monat bestraft,
Der Beschwerdeführer bemängelt den Sachverhalt, von dem die kantonalen Instanzen ausgegangen sind. Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht indessen mit Erfolg nur angefochten werden, wenn die kantonalen Instanzen ihn offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt haben. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 134 I 140 E. 5.4). Die Rüge der Willkür muss vor Bundesgericht präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die vorliegende Beschwerde genügt den Voraussetzungen nicht, denn es ist daraus nicht ersichtlich, dass und inwieweit die kantonalen Behörden, die sich ja auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers stützen konnten (angefochtener Entscheid S. 4 unten), in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein könnten.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da er sich seit längerer Zeit in Pöschwies befindet (Beschwerde S. 1 unten), ist seinen finanziellen Verhältnissen bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn