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6B_616/2009 ΓÇó No entry for insufficiently reasoned criminal complaint
6B_616/2009Tribunale federale / Divisione penale23 lug 2009Inadmissible
The appellant challenged a cantonal decision refusing to enter into a criminal complaint because of limitation. Before the Federal Supreme Court, he did not address the limitation issue at all. The Court held that the submission therefore failed to meet the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG and, in summary proceedings under Art. 108 BGG, did not enter into the complaint. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde: Wird auf den tragenden kantonalen Entscheidungsgrund nicht eingegangen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das Bundesgericht prüft nur hinreichend begründete Rügen; fehlt eine Auseinandersetzung mit dem entscheidwesentlichen Gesichtspunkt, liegt eine ungenügende Beschwerdeschrift vor (consid. 1). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
6B_616/2009
Urteil vom 23. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintreten auf Strafanzeige,
Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2009 (AK Nr. 2009/234/RIP).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Verjährung nicht eingetreten wurde. Mit der Frage der Verjährung befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Folglich genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn