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6B_608/2010 ΓÇó Lack of standing to appeal in fraud case
6B_608/2010Tribunale federale / Divisione penale27 lug 2010Inadmissible
The appellant sought to challenge the cantonal judgment insofar as respondent 1 was not convicted of attempted fraud. The Federal Supreme Court held that she had no standing under Art. 81 BGG: she was neither a private prosecutor, since the cantonal prosecutor participated in the proceedings, nor a victim affected in her physical, psychological, or sexual integrity. The complaint was therefore not entered into under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant, and no compensation was awarded to respondent 1.
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 BGG; Beschwerdelegitimation im Strafverfahren; Eine geschädigte Person, die weder Privatstrafklägerin noch Opfer im Sinne des OHG ist, ist zur Beschwerde gegen die Nichtverurteilung eines Dritten nicht legitimiert. Die Teilnahme der kantonalen Staatsanwaltschaft schliesst die Stellung als Privatstrafklägerin aus; die Opferqualifikation setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität voraus. Fehlt die Legitimation, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. BGE 136 IV 29). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
6B_608/2010
Urteil vom 27. Juli 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecherin Esther Scheitlin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand
Betrug (Art. 146 StGB),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 31. Mai 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass der Beschwerdegegner 1 nicht des versuchten Justizbetruges schuldig gesprochen und entsprechend bestraft worden ist (Beschwerde S. 2 Antrag 2). Da der Generalprokurator am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist die Beschwerdeführerin indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da sie durch die angezeigte Straftat nicht in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist sie auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG. Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 136 IV 29). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 1 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn