Non-entry for lack of a final cantonal decision

6B_606/2008Tribunale federale / Divisione penale12 set 2008Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal. It held that the appellant challenged only the district court judgment and the appellate court's prior letters, but not the cantonal court's formless closure after non-payment of the cost advance. Since there was no final cantonal decision under Art. 80(1) BGG and the complaint failed to address the decisive procedural ground, the requirements of Arts. 42(2) and 106(2) BGG were not met. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Regest

Art. 80 Abs. 1, Art. 90, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen nicht letztinstanzlichen bzw. nicht endgültigen kantonalen Entscheid. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn sie sich lediglich gegen einen erstinstanzlichen Strafentscheid und gegen blosse verfahrensleitende Schreiben der Vorinstanz richtet, nicht aber gegen die formlos erfolgte Abschreibung des kantonalen Rechtsmittels wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses. Die Begründungsanforderungen verlangen eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen End- oder Nichteintretensentscheid; fehlt es daran, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
6B_606/2008 /hum

Urteil vom 12. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Mitführen eines Anhängers mit mangelhaften Reifen,

Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. April 2008 mit Fr. 200.-- gebüsst, weil er als Schausteller einen Anhänger mit mangelhaften Reifen mitgeführt hatte (Beschwerdebeilage 3). Dagegen erhob er beim Appellationsgericht Basel-Stadt am 28. April 2008 Beschwerde. Das Appellationsgericht teilte ihm mit Schreiben vom 8. Mai 2008 mit, die Beschwerdefrist sei eine nicht erstreckbare Frist, weshalb das Gericht auf die nicht hinreichend begründete Beschwerde nicht eintreten könne. Es werde ihm empfohlen, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Sofern man von ihm bis zum 22. Mai 2008 nichts mehr höre, werde das Verfahren form- und kostenlos abgeschlossen (Beschwerdebeilage 4). Der Beschwerdeführer hielt indessen an der Beschwerde fest, weshalb das Appellationsgericht mit Verfügung vom 30. Mai 2008 bis zum 23. Juni 2008 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.-- verlangte, ansonsten das Verfahren form- und kostenlos abgeschlossen werde. Am 8. Juni 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht mit, dass er dessen Schreiben vom 8. Mai 2008 nicht nachvollziehen könne. Darauf erläuterte ihm das Appellationsgericht mit Schreiben vom 12. Juni 2008 die Rechtslage (Beschwerdebeilage 6). Nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Zahlung des Vorschusses wurde das Verfahren formlos abgeschlossen.

Mit Eingabe vom 31. Juli 2008 wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und beantragt, der Schuldspruch sei aufzuheben. Das beigelegte Urteil des Strafgerichts vom 23. April 2008 ist indessen nicht letztinstanzlich im Sinne vom Art. 80 Abs. 1 BGG. Die beiden der Beschwerde ebenfalls beigelegten Schreiben des Appellationsgerichts vom 8. Mai 2008 und 12. Juni 2008 schliessen das letztinstanzliche Verfahren nicht ab im Sinne von Art. 90 BGG. Zur formlosen Erledigung des kantonalen Beschwerdeverfahrens zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses äussert sich die Beschwerde nicht. Insoweit genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Parole chiave

inadmissibilityfinal decisionreasoning requirementscost advancecourt costs