Taxi operation without license and scope of municipal permit requirement

6B_593/2010Tribunale federale / Divisione penale25 gen 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The defendant appealed a Lucerne taxireglement conviction for offering taxi rides without an operating permit. He argued that the permit requirement applied only to taxi offers at stands, that his conduct did not amount to special use of public ground, and that the illuminated taxi sign merely made the car visible. The Federal Supreme Court held that only the cantonal final judgment could be challenged, that the taxi regulations lawfully covered the conduct in question, and that the lower court’s interpretation was not arbitrary. The appeal was dismissed and CHF 2,000 in costs were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 80 Abs. 1, Art. 95, Art. 106 Abs. 2 and Art. 66 Abs. 1 BGG; municipal taxi regulations and permit requirements: an appeal may be brought only against the cantonal last-instance decision, and cantonal-law arguments are reviewable only for arbitrariness when qualifiedly pleaded. A municipal rule requiring a taxi operating permit for anyone who offers taxi rides on city territory may, consistently with Art. 36 BV, also cover the actual picking up and transporting of passengers without any special use of public ground. The interpretation that an illuminated taxi sign and the ensuing transport of passengers constitute an offer of taxi services is not arbitrary where it follows the wording, purpose and ordinary usage (consid. 3-5).

Testo completo

{T 0/2}
6B_593/2010

Urteil vom 25. Januar 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Horber.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Taxireglement wegen Anbietens von Taxifahrten ohne Taxibetriebsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 13. April 2010.

Sachverhalt:

A.
Das Amtsgericht Luzern-Stadt sprach X.________ mit Entscheid vom 10. November 2009 der Widerhandlung gegen das Taxireglement wegen Anbietens von Taxifahrten ohne Taxibetriebsbewilligung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.--. Vom Vorwurf des Haltens innerhalb des signalisierten Halteverbots sprach es ihn frei.

B.
Das Obergericht des Kantons Luzern wies die von X.________ gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Kassationsbeschwerde mit Urteil vom 13. April 2010 ab.

C.
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 8. November 2007, das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 10. November 2009 sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 13. April 2010 seien aufzuheben, und er sei freizusprechen.

D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 8. November 2007 sowie des Urteils des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 10. November 2009 verlangt, wendet er sich nicht gegen das Obergerichtsurteil. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten, denn Anfechtungsobjekt bildet einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid der Vorinstanz vom 13. April 2010 (Art. 80 Abs. 1 BGG).

2.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
Anlässlich einer Kontrolle am 31. August 2007 um ca. 0.30 Uhr in der Stadt Luzern stellten Beamte der Stadtpolizei Luzern fest, dass der Beschwerdeführer mit eingeschalteter Taxikennlampe beim Hotel Palace in die Haldenstrasse einbog. Bei der Bushaltestelle am Schwanenplatz hielt er kurz an, um drei Fahrgäste mitzunehmen, die mittels Handzeichen auf sich aufmerksam gemacht hatten. Er fuhr Richtung Bahnhof weiter und machte an der Baselstrasse Halt, um einen Fahrgast aussteigen zu lassen. Bei dieser Gelegenheit kontrollierte ihn die Polizei und stellte fest, dass er keine Taxibetriebsbewilligung besass.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Taxireglement der Stadt Luzern falsch angewendet. Art. 1 Abs. 1 des Reglements schreibe nur für das Anbieten von Taxifahrten auf Standplätzen eine Bewilligungspflicht vor. Das Ausführen von Taxifahrten werde von der Bestimmung nicht erfasst.

3.2 Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann die Verletzung von kantonalen Bestimmungen nur im Umfang von Art. 95 BGG gerügt werden. Bezüglich anderer kantonaler Bestimmungen ist nur die Rüge der willkürlichen und damit verfassungswidrigen Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht zulässig (BGE 135 V 353 E. 4.1 mit Hinweisen).
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine derartige Rüge nur, sofern sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen).

3.3 Art. 1 Abs. 1 des Reglements (der Stadt Luzern) vom 12. Juni 2003 über das Taxiwesen besagt, dass eine vom Stadtrat oder einer von ihm bezeichneten Stelle ausgestellte Taxibetriebsbewilligung benötigt, wer auf Stadtgebiet Taxifahrten anbieten will. Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen diese Bestimmung werden mit Busse bestraft (Art. 27 Taxireglement).
Betreffend das Anbieten von Taxifahrten verweist die Vorinstanz auf Art. 14 des Taxireglements. Laut dieser Bestimmung dürfen A-Taxis zum Abwarten von Aufträgen auf öffentlichen und privaten Standplätzen, B-Taxis nur auf privaten Standplätzen aufgestellt werden (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 ist es der Chauffeuse oder dem Chauffeur eines unbesetzten Taxis nach Massgabe der örtlichen Signalisation und Markierung gestattet, auf Begehren von Passanten anzuhalten und sie als Fahrgäste aufzunehmen. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe Taxifahrten angeboten und unterstehe daher der Bewilligungspflicht. Dieser ist hingegen der Ansicht, dass zwischen Anbieten und Ausführen zu unterscheiden sei. Das Ausführen von Taxifahrten sei im Taxireglement nicht geregelt, weshalb es dafür keiner Bewilligung bedürfe.
Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Begriff des Anbietens von Taxifahrten sind klar und nachvollziehbar. Eine andere Auslegung entspricht weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der betreffenden Bestimmungen. Gründe, weshalb das Ausführen von Taxifahrten nicht bewilligungspflichtig sein soll, sind nicht ersichtlich, und es bestehen keine Hinweise für eine derartige Auslegung. Die Vorinstanz wendet das kantonale Recht nicht willkürlich an.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Verhalten gelte nicht als gesteigerter Gemeingebrauch und dürfe daher keiner Bewilligungspflicht unterliegen. Er habe sein Fahrzeug nicht auf öffentlichem Grund parkiert, sondern nur auf Begehren von Passanten kurz auf der Strasse angehalten, um diese einsteigen zu lassen.

4.2 Die Vorinstanz zieht in Erwägung, die Bewilligungspflicht lasse sich nicht nur aus einem gesteigerten Gemeingebrauch ableiten. Auch ein Taxibetrieb ohne jede besondere Beanspruchung des öffentlichen Grundes dürfe der Bewilligungspflicht unterstellt werden. Zur Begründung verweist sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Gemäss dieser hätten die Kantone bzw. Gemeinden grundsätzlich die Kompetenz inne, Vorschriften über das Taxigewerbe zu erlassen. Der Taxi-Service einer Stadt stehe in seiner Funktion und Bedeutung einem öffentlichen Dienst sehr nahe. Eine gewerbepolizeiliche Kontrolle des Taxigewerbes dränge sich aufgrund des Schutzes der Taxikunden vor Missbrauch auf, unabhängig davon, ob öffentlicher Grund zu gewerblichen Zwecken benützt werde. Die Bewilligungspflicht sei zudem ein angemessenes Mittel, um eine wirksame gewerbepolizeiliche Aufsicht durchführen zu können, und liege im öffentlichen Interesse (BGE 99 Ia 389 E. 3).

4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufes einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar und bedarf zumindest hinsichtlich ihrer Grundzüge stets einer gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn (BGE 122 I 130 E. 3b/bb mit Hinweisen). Eine solche liegt mit dem Taxireglement des Grossen Rates von Luzern vor. Weiter sind die Erfordernisse des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 36 BV). Die Vorinstanz verweist hierzu in zutreffender Weise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Demnach darf auch das kurze Anhalten für Fahrgäste und das anschliessende Ausführen der Taxifahrt der Bewilligungspflicht unterstellt werden, ohne dass gesteigerter Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes vorliegen muss.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Herumfahren mit eingeschalteter Taxikennlampe "Anbieten von Taxifahrten" bedeute. Vielmehr gehe es darum, das Taxi im Dunkeln von anderen Fahrzeugen unterscheidbar zu machen.

5.2 Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbehelflich und vermag den vorinstanzlichen Entscheid nicht in Frage zu stellen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, ein Taxi mit eingeschalteter Taxikennlampe biete seine Dienste an, ist schlüssig und entspricht den allgemeinen Gewohnheiten. Zudem ist der Einwand ohne Belang, da der Beschwerdeführer hiernach tatsächlich Fahrgäste befördert hat.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Horber

Parole chiave

taxi regulationpermit requirementarbitrarinesspublic groundeconomic freedommunicipal police powercriminal finecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal could challenge the municipal penalty order and first-instance judgment directly

Decisione estratta

Only the cantonal last-instance judgment was appealable; the challenge to earlier decisions was inadmissible.

Motivazione estratta

Under Art. 80(1) BGG, the federal appeal is directed only against the cantonally final decision, not prior cantonal acts.

Questione giuridica chiave

Whether the city taxi regulations required a permit only for taxi offers at stands, not for actually carrying out rides

Decisione estratta

The permit requirement covered offering taxi rides generally, including the conduct at issue.

Motivazione estratta

The wording, purpose, and context of the taxi regulations supported the view that offering taxi services includes the short stop to pick up passengers and the ensuing ride; the contrary interpretation was not tenable and not arbitrary.

Questione giuridica chiave

Whether the taxi operation could be subjected to licensing absent intensified use of public ground

Decisione estratta

Yes. A permit requirement was lawful even without special use of public ground.

Motivazione estratta

Taxi regulation is justified by public interest and proportionality; municipal control of taxi business is permitted and does not depend on a heightened use of public property.

Questione giuridica chiave

Whether driving with an illuminated taxi light merely served visibility and therefore did not amount to offering taxi rides

Decisione estratta

The argument did not undermine the cantonal court's finding; the illuminated taxi sign supported the inference that services were being offered.

Motivazione estratta

The conclusion matched ordinary usage, and in any event the defendant actually transported passengers.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.