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6B_563/2008 ΓÇó Non-entry on criminal complaint for insufficient grounds
6B_563/2008Tribunale federale / Divisione penale20 ago 2008Inadmissible
The Federal Court did not enter into the appellant’s criminal complaint against the Zurich cantonal judgment convicting him of coercion. It held that his submissions amounted only to inadmissible appellatory criticism and did not show manifestly incorrect fact-finding. His references to a lack of direct proof and to Art. 1 StGB were irrelevant. Conditional requests for sentence reduction and cost modification became moot. The court also denied free legal aid because the complaint was hopeless and ordered reduced court costs of CHF 500 against the appellant.
Art. 97 Abs. 1, Art. 108, Art. 64, Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten bei appellatorischer Kritik. Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur bei substanziiert dargetaner offensichtlicher Unrichtigkeit. Blosses Bestreiten der Beweiswürdigung oder der Hinweis auf fehlenden direkten Beweis genügen nicht. Rechtsbegehren, die ausdrücklich nur für den Fall des Obsiegens im Schuldpunkt gestellt werden, werden gegenstandslos, wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Unentgeltliche Rechtspflege setzt ein nicht aussichtsloses Rechtsbegehren voraus; bei Aussichtslosigkeit ist sie zu verweigern, wobei die Gerichtskosten nach der finanziellen Lage herabgesetzt werden können.
{T 0/2}
6B_563/2008/sst
Urteil vom 20. August 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Hans Chr. Finsler,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nötigung; Strafzumessung; Kosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. April 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. April 2008 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen der Nötigung schuldig und bestrafte ihn deswegen sowie wegen der unangefochten gebliebenen Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 124 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, er sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Er bemängelt, die kantonalen Richter hätten den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Beschwerde S. 5). Die Begründung beschränkt sich indessen auf unzulässige appellatorische Kritik, auf die im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (vgl. Beschwerde S. 5 - 8). Der Beschwerdeführer rügt zum Beispiel, ein direkter Beweis für seine Schuld liege nicht vor, weshalb er als unschuldig zu gelten habe (Beschwerde S. 6 oben). Aus dem Umstand, dass eine Feststellung einer kantonalen Instanz nicht auf einem direkten Beweis beruht, lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre.
An der Sache vorbei geht auch der Hinweis auf Art. 1 StGB (Beschwerde S. 6). Diese Bestimmung hat mit der Frage, wann eine Tatsache als bewiesen zu gelten hat, nichts zu tun.
Die Anträge auf Herabsetzung der Strafe und auf Änderung der Kostenfolgen (Beschwerde S. 2) werden nur für den Fall gestellt, dass der angefochtene Entscheid im Schuldpunkt geändert wird. Nachdem es beim angefochtenen Schuldspruch bleibt, sind die Anträge gegenstandslos geworden.
Die Beschwerde enthält keine tauglichen Rügen, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 9 mit Beilagen) ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn