Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

6B_553/2013Tribunale federale / Divisione penale3 set 2013Inadmissible

Sintesi

X. filed federal complaints against Zurich appellate court rulings that had refused to hear her appeals as late. The Federal Supreme Court held that her submissions did not address the decisive timeliness issue and therefore failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG. The court accordingly did not enter into the complaints under Art. 108 BGG. It exceptionally waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten, wenn die Eingabe sich nicht mit dem für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungsgrund auseinandersetzt. Materielle Vorbringen sind unzulässig, solange die formellen Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgericht kann in solchen Fällen ausnahmsweise von einer Kostenauflage absehen (consid. 2 f.).

Testo completo

{T 0/2}

6B_553/2013; 6B_554/2013

Urteil vom 3. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________ (6B_554/2013),
3. Z.________ (6B_553/2013),
Beschwerdegegner 2 und 3 vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Paul Peyrot,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Mai 2013 und 16. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Verfahren 6B_553/2013 und 6B_554/2013 sind zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen.

2.

Das Bezirksgericht Bülach sprach Z.________ und Y.________ am 22. November 2012 mit separaten Urteilen des mehrfachen gewerbsmässigen Wuchers, des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und verurteilte sie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von je drei Jahren. Zahlreiche Privatkläger wurden mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gegen beide Urteile legte die Beschwerdeführerin als Privatklägerin Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich trat darauf mit Beschlüssen vom 14. und 16. Mai 2013 nicht ein, weil die Anmeldung der Rechtsmittel verspätet erfolgt war. Mit der Frage der Verspätung der Berufungsanmeldungen befasst sich die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerdeeingaben vor Bundesgericht nicht. Diese genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Die Ausführungen zur materiellen Seite der Angelegenheit sind unzulässig. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem sinngemäss geäusserten Anliegen um Kostenerlass hat sie sich an die Vorinstanz oder die zuständige kantonale Behörde zu wenden.

3.

Auf eine Kostenauflage vor Bundesgericht kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Parole chiave

inadmissibilityreasoning requirementstimelinesscriminal appealcourt costs