New trial after accused refused to appear

6B_540/2011Tribunale federale / Divisione penale29 set 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the accused's appeal against the cantonal refusal to order a new trial in his presence. He had been duly summoned, was in custody, refused to be brought to court, and after consulting his lawyer still maintained that refusal. The Court held that the cantonal courts could proceed in absentia and that the complaint did not show any violation of federal law. It also denied free legal aid as the appeal was hopeless and ordered CHF 800 in court costs against the appellant.

Massima Omnilex

Art. 366 Abs. 3 and 4, Art. 368 Abs. 3 StPO; in absentia proceedings and request for a new trial: where the accused, though duly summoned, refuses without excuse to be brought from custody to the main hearing, the court may proceed immediately in absentia if the accused previously had sufficient opportunity to be heard and the evidence permits judgment without his presence. A request for a new trial is inadmissible, respectively must be rejected, when the absence at the main hearing is culpable. The decisive factor is whether the accused knowingly persisted in his refusal after being able to consult counsel; an alleged misunderstanding of the duty to appear is irrelevant absent concrete indications. Free legal aid is denied if the appeal lacks prospects of success (Art. 64 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
6B_540/2011

Urteil vom 29. September 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Neue Beurteilung (sexuelle Nötigung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Juni 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 13. September 2010 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen sexueller Nötigung und anderer Straftaten. Am 1. Oktober 2010 wurde die Hauptverhandlung am Bezirksgericht Zürich auf den 18. Januar 2011 festgesetzt mit dem Hinweis, dass die Parteien zum persönlichen Erscheinen verpflichtet seien. An diesem 18. Januar 2011 erfuhr das Bezirksgericht, dass sich der Beschwerdeführer, der sich in Haft befand, weigere, zur Verhandlung zu erscheinen. Das Bezirksgericht bot dem anwesenden Verteidiger die Möglichkeit, mit dem Beschwerdeführer zu telefonieren. Dieser hielt an seiner Weigerung, zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, fest. Nachdem sich keine Notwendigkeit von Beweisergänzungen ergeben hatte und die Verhandlung in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführt worden war, wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen sexueller Handlungen mit einem Kind unter Einbezug einer Reststrafe aus einem früheren Strafvollzug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet, die dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorgehe.
Am 7. Februar 2011 stellte der Verteidiger das Gesuch, es sei eine neue Beurteilung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchzuführen. Das Bezirksgericht Zürich wies das Gesuch am 22. März 2011 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. Juni 2011 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Gesuch um Neubeurteilung sei in Aufhebung des Beschlusses vom 1. Juni 2011 gutzuheissen und das Bezirksgericht einzuladen, umgehend eine neue Hauptverhandlung anzusetzen.

2.
Weigert sich die beschuldigte Person, aus der Haft zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, so kann das Gericht sofort ein Abwesenheitsverfahren durchführen (Art. 366 Abs. 3 Strafprozessordnung; StPO; SR 312.0). Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art. 366 Abs. 4 StPO). Ein Gesuch um neue Beurteilung wird abgelehnt, wenn die beschuldigte Person ordnungsgemäss vorgeladen wurde, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb (Art. 368 Abs. 3 StPO).
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde. Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 - 10 E. II). Sie stellt zum einen fest, der amtlich verteidigte Beschwerdeführer habe sich zu allen Anklagevorwürfen im Vorverfahren ausreichend äussern können. Auch die Verwahrung sei bereits im Untersuchungsverfahren ein Thema gewesen. Beweisergänzungen seien nicht notwendig gewesen (angefochtener Entscheid S. 7/8). Weiter kommt die Vorinstanz zum Schluss, von einem Irrtum des Beschwerdeführers über seine Anwesenheitspflicht an der Hauptverhandlung oder den Gegenstand der Verhandlung könne keine Rede sein. Insbesondere habe er, der durch einen Anwalt vertreten gewesen sei und über Erfahrung im Strafverfahren verfüge, nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Anwalt mit seinem Sistierungsantrag durchdringe (angefochtener Entscheid S. 9/10).
Was an diesen Erwägungen gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht (vgl. S. 4 - 6) und ist auch nicht ersichtlich. Ob sich die Vorinstanz zu Recht auf die persönliche Erfahrung des Beschwerdeführers mit Strafverfahren berufen hat, muss nicht geprüft werden. Entscheidend ist, dass er unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung, als seine Teilnahmeverweigerung bekannt wurde, noch die Möglichkeit hatte, mit seinem Verteidiger telefonisch zu sprechen. Trotzdem hielt er auch nach diesem Gespräch an der Weigerung fest, zur Verhandlung zu erscheinen. Unter diesen Umständen ist entgegen seiner Darstellung nachgewiesen, dass er der Hauptverhandlung schuldhaft fernblieb. Inwieweit die Beweislage ein Urteil ohne seine Anwesenheit ausgeschlossen hätte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit sich das Bezirksgericht unbedingt einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer hätte machen müssen, um einen gerechten Entscheid fällen zu können. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Parole chiave

in absentia proceedingsnew trialcustody refusalright to be heardlegal aidcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the refusal to hold a new trial was lawful under the rules on in absentia proceedings and new trial requests.

Decisione estratta

The request for a new trial was properly refused because the accused had been duly summoned, knowingly refused to appear, had already had sufficient opportunity to speak, and the evidence allowed judgment without his presence.

Motivazione estratta

The accused was represented by counsel, could consult him by phone immediately before the hearing, and still persisted in refusing to appear. The complaint did not show any legal error in the cantonal court's view that the absence was culpable and that no indispensable personal impression was required.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal aid before the Federal Supreme Court.

Decisione estratta

Free legal aid was denied because the appeal lacked prospects of success.

Motivazione estratta

Since the substantive appeal was hopeless, the statutory condition for legal aid was not met.

Questione giuridica chiave

How the federal court costs should be allocated.

Decisione estratta

The court costs were imposed on the appellant, reduced in view of his financial situation.

Motivazione estratta

As the appeal failed, costs followed the outcome; the appellant's financial circumstances were considered when fixing the amount.

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