Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint

6B_533/2008Tribunale federale / Divisione penale31 lug 2008Inadmissible

Sintesi

The complainant challenged the cantonal decision refusing to open a criminal investigation against officials and a civil servant. The Federal Supreme Court held that her allegations were too vague and did not sufficiently indicate criminally relevant conduct. Because the complaint failed to satisfy the reasoning requirements, the court did not enter into the merits. Court costs of CHF 800 were charged to the complainant; no compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 108 BGG; admissibility of a complaint with insufficiently substantiated allegations. A complaint must set out, in a concrete and intelligible manner, the factual and legal grounds on which the challenged conduct is said to be unlawful or criminal. Mere sweeping accusations, without a discernible link to a criminal offense, do not satisfy the reasoning requirements and justify non-entry. In such a case the Federal Supreme Court may decide in summary proceedings under Art. 108 BGG. Costs are allocated according to Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
6B_533/2008 /hum

Urteil vom 31. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Mai 2008.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf eine Strafanzeige wurde im angefochtenen Entscheid festgestellt, die Beschwerdeführerin habe nicht klar dargelegt, was sie dem Beschwerdegegner konkret vorwerfe. Auch in der Beschwerde vor Bundesgericht führt sie nur aus, der Beschwerdegegner habe ihren Lohn "umgeleitet", sie "psychisch und körperlich misshandelt", über sie eine "Lügendiagnose gestellt und andere Unwahrheiten geschrieben", ihr im Sozialzentrum "die Türe mit seinem Leib versperrt und (sie) durch sehr hartes Anfassen mit beiden Händen am Verlassen des Zentrums gehindert", und schliesslich habe er mit der Einweisung in eine psychiatrische Klinik gedroht. Diesen pauschalen Vorwürfen ist nicht zu entnehmen, dass das angebliche Verhalten des Beschwerdegegners strafbar gewesen sein könnte. Auf die Beschwerde, die den Begründungsanforderungen nicht genügt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn

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