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6B_512/2013 ΓÇó Non-entry due to insufficient reasoning in criminal complaint appeal
6B_512/2013Tribunale federale / Divisione penale3 giu 2013Dismissed
X.________ challenged the St. Gallen appeal chamber's non-entry decision, which had been based on her failure to pay a CHF 1,000 advance on costs after the investigating office had refused to entertain her criminal complaints. The Federal Supreme Court held that her filing did not meet the reasoning requirements because it attacked the merits rather than the procedural decision and did not show why the cantonal decision violated federal law or the Constitution. The court therefore did not enter into the complaint and waived court costs.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht bei Anfechtung eines kantonalen Nichteintretensentscheids wegen fehlenden Kostenvorschusses. Das Bundesgericht prüft nur rechtzeitig und hinreichend begründete Rügen; appellatorische Ausführungen oder Einwände zur materiellen Seite genügen nicht, wenn Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ausschliesslich die Prozessfrage war. Wer die Unentgeltlichkeit oder fehlende Leistungsfähigkeit behauptet, hat darzutun, inwiefern der kantonale Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Mangels genügender Begründung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten; die Kostenauflage kann ausnahmsweise erlassen werden.
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6B_512/2013
Urteil vom 3. Juni 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Untersuchungsamt St. Gallen nahm die Strafanzeigen der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2013 nicht an die Hand. Auf die dagegen ergriffene Beschwerde der Beschwerdeführerin trat die Anklagekammer St. Gallen am 14. Mai 2013 mangels Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- nicht ein.
Soweit die Beschwerdeführerin sich zur materiellen Seite der Angelegenheit äussert, welche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete, kann das Bundesgericht auf die Beschwerde zum Vornherein nicht eintreten. Mit ihrem pauschalen Einwand, sie könne sich Fr. 1'000.-- nicht leisten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern der Entscheid der Anklagekammer St. Gallen rechts- und verfassungswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill