Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal

6B_505/2012Tribunale federale / Divisione penale6 set 2012Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court declared the criminal complaint inadmissible in summary procedure because the appellant failed to meet the federal reasoning requirements. He only repeated his cantonal submissions and did not address the reasoning of the Bernese Higher Court. The Court therefore refused to enter into the merits. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde; das Bundesgericht tritt im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht auf eine Eingabe ein, wenn sie sich in appellatorischer Wiederholung kantonaler Vorbringen erschöpft und sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Die Rügepflicht verlangt eine gezielte Kritik an den Entscheidgründen; fehlt diese, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
6B_505/2012

Urteil vom 6. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafvollzug; Strafantritt,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 8. August 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz wies eine kantonale Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Streitgegenstand betrafen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 E. 8 und 9). Vor Bundesgericht wiederholt er nur das im kantonalen Verfahren Vorgetragene. Mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst er sich nicht. Auf die Beschwerde, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Parole chiave

inadmissibilityreasoned appealcriminal executionsummary procedurecourt costs