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6B_478/2007 ΓÇó Lack of standing; criminal appeal not entered
6B_478/2007Tribunale federale / Divisione penale21 set 2007Inadmissible
The Federal Supreme Court treated the filing as a criminal appeal rather than a subsidiary constitutional complaint. It held that the appellant lacked standing because he was neither directly affected by the alleged offences nor a victim within the meaning of the OHG, and his general interest in the prosecution of offenders was insufficient. The appeal was therefore not entered into. The request for legal aid was refused as hopeless, and a reduced court fee of CHF 500 was imposed on the appellant.
Art. 78 ff. BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG; standing in criminal matters requires direct, legally protected harm. Mere dissatisfaction with the authorities' failure to pursue a criminal report does not confer victim status under Art. 2 Abs. 1 OHG nor a sufficient interest in the annulment or modification of the cantonal decision. Where such standing is absent, the Federal Supreme Court does not enter into the appeal under Art. 108 BGG. Legal aid under Art. 64 BGG is to be refused if the appeal is hopeless; costs may be reduced under Art. 65 Abs. 2 BGG in light of the appellant's financial situation.
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6B_478/2007 /rom
Urteil vom 21. September 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. August 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im Strafrecht können alle kantonalen Entscheide unter denselben Legitimationsvoraussetzungen mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden. Es besteht deshalb für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Urteil 6B_38/2007 vom 23. August 2007, E. 3). Diese ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
2.
Die Vorinstanz trat auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil dieser zum einen keinen Berechtigungsnachweis zur Vertretung der angeblich geschädigten Drittpersonen eingereicht hatte, und weil er zum anderen selber durch das Verhalten der Beschuldigten keine unmittelbare Beeinträchtigung erfahren habe und zudem nicht ersichtlich sei, inwiefern er in seinen Rechten unmittelbar betroffen worden sein könnte (angefochtener Entscheid S. 3/4 E. 4b). In Bezug auf die angeblich geschädigten Drittpersonen anerkennt der Beschwerdeführer, dass kein Vertretungsnachweis besteht, und er beantragt deshalb selber, in diesem Punkt sei auf die Sache nicht mehr einzugehen (Beschwerde S. 2/3 Ziff. 2.1). Soweit er direkt betroffen ist, ergeben sich die Legitimationsvoraussetzungen aus Art. 81 Abs. 1 BGG (der dem Art. 115 BGG entspricht). Er macht dazu geltend, er sei Opfer, weil eine Pflicht für den Staat bestehe, Betrüger zu bestrafen (Beschwerde S. 5). Damit verkennt er, dass Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) nur ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Eine solche unmittelbare Beeinträchtigung durch die Straftat ist von vornherein nicht deshalb zu bejahen, weil die staatlichen Stellen einer entsprechenden Anzeige nicht nachgegangen sind. Dass der Beschwerdeführer aus einem anderen Grund ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte, ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: