Prison disciplinary fine for insult upheld

6B_414/2011Tribunale federale / Divisione penale27 giu 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed, insofar as it entered, an inmate’s complaint against a cantonal disciplinary sanction for insulting a prison guard. It held that mere references to prior cantonal submissions were inadmissible, that the factual finding of the insult was not arbitrary, and that the reduced fine of CHF 30 was not disproportionate. Free legal aid was denied because the complaint lacked prospects of success. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 64, Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG; Disziplinarstrafe wegen Beschimpfung im Strafvollzug: Auf Eingaben aus dem kantonalen Verfahren kann zur Begründung der Beschwerde nicht verwiesen werden. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nur anfechtbar bei Willkür; blosse Bestreitung ohne Darlegung einer offensichtlichen Unrichtigkeit genügt nicht. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Disziplinarbusse erfolgt unter dem weiten Ermessen der Vollzugsbehörden. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus. Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt; bei deren finanzieller Lage ist der Betrag zu berücksichtigen.

Testo completo

{T 0/2}
6B_414/2011

Urteil vom 27. Juni 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin
Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Disziplinarstrafe (Beschimpfung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 11. Mai 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ befindet sich in der Strafanstalt Pöschwies im vorzeitigen Strafvollzug. Am 1. Februar 2011 wurde er mit einer Busse von Fr. 50.-- diszipliniert, da er am 29. Januar 2011 einen Aufseher als "Arschloch" bezeichnet habe. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich hiess einen dagegen gerichteten Rekurs am 23. März 2011 teilweise gut und reduzierte die Busse auf Fr. 30.--. Im übrigen Umfang wies sie den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 11. Mai 2011 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil und die Disziplinarverfügung seien aufzuheben.

2.
Soweit der Beschwerdeführer auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren verweist, ist darauf nicht einzutreten. In der Beschwerde ist anzugeben, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eingaben aus dem kantonalen Verfahren erfüllen diese Voraussetzung von vornherein nicht, da sie sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen können.

3.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 - 5 E. 2/3).

Wie vor der Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht, den Aufseher als "Arschloch" bezeichnet zu haben. Diese tatsächliche Feststellung könnte nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Die Vorinstanz stützt sich auf einen anwesenden Werkmeister, der die Beschimpfung deutlich wahrgenommen habe (angefochtener Entscheid S. 4). Aus welchem Grund der Werkmeister gelogen haben könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Auch wenn sonst keine Beweise vorliegen, kann jedenfalls von Willkür nicht die Rede sein.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Disziplinarstrafe sei unverhältnismässig (Beschwerde S. 2 Ziff. 5). Er legt indessen nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich die Busse nicht mehr innerhalb des den kantonalen Behörden zustehenden weiten Ermessens bewegen könnte.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mathys C. Monn

Parole chiave

disciplinary sanctioninsultprisonarbitrarinessproportionalitylegal aidcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint was sufficiently reasoned to the extent it referred to prior cantonal submissions.

Decisione estratta

The Court would not enter on arguments merely referring to submissions made in the cantonal proceedings.

Motivazione estratta

Under Art. 42(2) BGG, the appeal must explain how the challenged decision violates the law; prior submissions do not address the appealed judgment.

Questione giuridica chiave

Whether the factual finding that the appellant called the guard 'Arschloch' was arbitrary or manifestly incorrect.

Decisione estratta

The factual finding was not shown to be arbitrary or manifestly incorrect.

Motivazione estratta

The lower court relied on a witness who clearly perceived the insult; the appellant offered no convincing reason why the witness would lie, and the absence of further evidence did not establish arbitrariness.

Questione giuridica chiave

Whether the disciplinary fine of CHF 30 was disproportionate.

Decisione estratta

The appellant failed to show that the reduced fine exceeded the broad discretion of the cantonal authorities.

Motivazione estratta

No substantiated argument demonstrated disproportionality; the sanction remained within the authorities' margin of appreciation.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid should be granted.

Decisione estratta

Legal aid was denied because the appeal had no prospect of success.

Motivazione estratta

Claims were futile, so the statutory condition of non-frivolous prospects was lacking.

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