Criminal complaint inadmissible for insufficient reasoning

6B_402/2009Tribunale federale / Divisione penale26 giu 2009Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the defendant's complaint was inadmissible because it consisted only of appellatory criticism and did not meet the statutory reasoning requirements. The argument about alleged violations of the right to be heard did not address the decisive issue, namely whether the cantonal courts could rely on the withdrawal of the objection. The court therefore issued a non-entry decision and imposed court costs of CHF 800 on the complainant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rüge von Grundrechtsverletzungen gilt qualifizierte Begründungspflicht. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Setzt sich die Beschwerde mit der für den Entscheid tragenden kantonalen Begründung nicht auseinander und wird eine Rechtsverletzung nicht rechtsgenügend aufgezeigt, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
6B_402/2009

Urteil vom 26. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Pornographie,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 11. März 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach schrieb ein Verfahren mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 infolge Rückzugs einer Einsprache als erledigt von der Kontrolle ab. Im angefochtenen Entscheid wurde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Präsidenten abgewiesen, weil der Rückzug der Einsprache durch den Beschwerdeführer frei von Willensmängeln rechtmässig erfolgt sei, weshalb er darauf nicht mehr zurückkommen könne (angefochtener Entscheid S. 5 E. 1.3.2.). Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, ohne dass sich daraus ergäbe, dass und inwieweit die Vorinstanz das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt bzw. gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers verstossen haben könnte. Das rechtliche Gehör z.B. hat mit der Frage, ob die kantonalen Richter auf den Rückzug des Beschwerdeführers abstellen durften, nichts zu tun. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Parole chiave

inadmissibilityreasoning requirementsappellate criticismwithdrawal of objectioncourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Decisione estratta

No. The arguments were merely appellatory and did not show any violation of federal law or fundamental rights.

Motivazione estratta

The complaint did not address the cantonal court's decisive reasoning and failed to comply with Arts. 42(2) and 106(2) BGG; therefore non-entry under Art. 108 BGG was warranted.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs

Decisione estratta

Court costs of CHF 800 were imposed on the complainant.

Motivazione estratta

As the complaint was inadmissible, the costs followed the outcome of the proceedings.

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