Non-entry due to insufficiently reasoned complaint; costs imposed

6B_398/2011Tribunale federale / Divisione penale21 giu 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The complainant, a prisoner, sought additional daytime release and legal aid to obtain documents for his marriage. The cantonal authorities refused legal aid as hopeless, and the Administrative Court upheld that refusal. Before the Federal Supreme Court, the complainant failed to set out, in a legally sufficient manner, why the cantonal decision violated federal law. The court held that his submissions were either unrelated to the issue or inadequately substantiated. It therefore did not enter into the complaint under Art. 108 BGG and ordered court costs of CHF 500 against him, reduced in light of his financial situation.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde, Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerde an das Bundesgericht muss die Verletzung von Bundesrecht in gedrängter Form und bezogen auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzeigen; blosse appellatorische Kritik, sachfremde Ausführungen oder unbelegte Vorbringen genügen nicht. Wird die Begründungspflicht nicht erfüllt, kann der Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eintreten. Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt; bei der Bemessung ist deren finanzielle Lage zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
6B_398/2011

Urteil vom 21. Juni 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtsverbeiständung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer befindet sich in der Anstalt Gmünden im Strafvollzug. Am 18. Februar 2011 ersuchte er das Amt für Justizvollzug um einen Sachurlaub für den 3. März 2011, um die Dokumente für seine Heirat beim serbischen Konsulat in Zürich und bei der Stadt St. Gallen zu beschaffen. Am 28. Februar 2011 ersuchte er um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Am 12. April 2011 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, da es aussichtslos sei. Am 21. April 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen gegen die Verfügung vom 12. April 2011 Beschwerde. Er machte unter anderem geltend, es sei ihm nicht möglich, im Rahmen der ihm gewährten Vollzugsöffnungen die notwendigen Dokumente für die Heirat beizubringen. Dies setze einen Sachurlaub unter der Woche und nicht an Wochenenden voraus, da die Behörden an Wochenenden nicht arbeiten würden und er nur am Wochenende Urlaub erhalte. Die Strafanstalt Gmünden teilte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde mit, dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, er könne seinen monatlichen Zwölf-Stunden-Urlaub oder den monatlichen Fünf-Stunden-Ausgang unter der Woche beziehen, um die Dokumente auf den Ämtern zu holen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2011 ab. Das Gericht stellt fest, die Anstaltsleitung ermögliche dem Beschwerdeführer, die für ihn wichtigen Dokumente an einem Werktag im Rahmen eines ihm grundsätzlich zugestandenen Urlaubs zu beschaffen. Da ihm die Möglichkeit zur Durchführung des beabsichtigten Behördenganges in einem zumutbaren Rahmen geboten worden sei, habe das Sicherheits- und Justizdepartement das Gesuch um zusätzlichen Sachurlaub zu Recht als offensichtlich unbegründet qualifiziert. Folglich sei die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Gesuchsverfahren um zusätzlichen Urlaub abzuweisen.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Die Umstände, dass er auf eine Begründung des Strafurteils seinerzeit verzichtet und ihm dafür angeblich die "normale Vollzugsregelung" versprochen worden sein soll, haben indessen mit der im angefochtenen Entscheid behandelten Frage nichts zu tun. Soweit er geltend macht, andere Insassen hätten wegen weniger wichtiger Dinge einen Sachurlaub erhalten, führt er diesen Vorwurf nicht in einer Weise aus, die es dem Bundesgericht erlaubte, die Stichhaltigkeit des Vorbringens zu prüfen. Inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider C. Monn

Parole chiave

legal aidinadmissibilityreasoning requirementprison releasecourt costssummary procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint met the reasoning requirements for review under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Decisione estratta

The complaint did not sufficiently explain how the challenged decision violated federal law.

Motivazione estratta

The arguments about the criminal judgment, alleged promises of ordinary prison regime, and comparisons with other inmates were irrelevant or inadequately substantiated; therefore the Supreme Court could not examine the merits.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint should be entered into under Art. 108 BGG.

Decisione estratta

No; the complaint was not admissibly reasoned and could be disposed of summarily.

Motivazione estratta

Because the pleading failed to satisfy the statutory reasoning requirements, the single judge could refuse entry in summary proceedings.

Questione giuridica chiave

Who bears the federal court costs.

Decisione estratta

The complainant must pay court costs, adjusted to his financial situation.

Motivazione estratta

Costs were imposed on the losing party under Art. 66(1) BGG, with fee reduction based on Art. 65(2) BGG.

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