Costs imposed on complainant in criminal appeal

6B_363/2009Tribunale federale / Divisione penale8 giu 2009Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The complainant challenged only the CHF 800 costs imposed on him in the cantonal appeal against the dismissal of his coercion complaint. The Federal Supreme Court held that the cantonal court’s application of § 396a StPO/ZH was not arbitrary: no special procedural circumstances justified departing from the normal cost allocation. His arguments about the evidence and his personal situation did not establish good faith reliance on the appeal, and his new financial assertions could not be heard. Legal aid was refused because the appeal lacked prospects of success.

Massima Omnilex

§ 396a StPO/ZH; Art. 9 BV; arbitrariness review of cantonal cost allocation and concept of appeal filed "in good faith". A cantonal rule that costs are normally allocated according to success and failure, with deviation only in justified cases, is not arbitrary if it limits good-faith reliance to special procedural circumstances, such as complex legal questions, deficient reasoning by the lower authority, or defeat based solely on substituted reasoning. Mere disagreement with the assessment of evidence or subjective reasons for appealing do not suffice. Under Art. 64 BGG, legal aid requires both indigence and non-frivolous claims; an appeal lacking prospects must be rejected.

Testo completo

{T 0/2}
6B_363/2009

Urteil vom 8. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenauflage,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. März 2009.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ erstattete gegen eine andere Person Strafanzeige wegen Nötigung. Diese Person habe ihn im Zeitraum zwischen Juli und November 2007 auf dem Gelände der Universität Zürich verbal und tätlich belästigt, so dass er genötigt worden sei, das Universitätsgelände zu meiden bzw. seine Tagesstruktur zu ändern.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte das Verfahren am 15. Januar 2009 ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. März 2009 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wurde X.________ auferlegt.

X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, die Kosten des kantonalen Rekursverfahrens seien ihm nicht aufzuerlegen.

2.
Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Kostenauflage im Rekursverfahren. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf § 396a der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH). Gemäss dieser Bestimmung erfolgt die Kostenauflage in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen abgewichen werden, namentlich wenn sich eine Partei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah.

Das Bundesgericht prüft die Verletzung kantonalen Rechts nur auf Willkür (vgl. Art. 95 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Rechtsmittel als "in guten Treuen" eingelegt, wenn besondere prozessuale Umstände zum Ergreifen des Rechtsmittels Anlass gaben, wie grundlegende und komplexe Rechtsfragen, die Verletzung der Begründungspflicht durch die untere Instanz oder ein Unterliegen allein gestützt auf eine substituierte Begründung (Urteil 1P.619/2006 vom 11. Dezember 2006, E. 2.3, zu Art. 159 Abs. 3 OG). Die Auslegung von § 396a StPO/ZH in dem Sinne, dass nur bei besonderen prozessualen Umständen ein Rechtsmittel als "in guten Treuen" eingelegt gilt und nur in diesem Fall ein Abweichen von der allgemeinen Regel der Kostenverlegung gerechtfertigt ist, entspricht im Übrigen der kantonalen Gerichtspraxis und kann daher nicht als willkürlich bezeichnet werden (a.a.O. E. 2.4). Der Beschwerdeführer würdigt demgegenüber die Beweise anders als die Vorinstanz und macht geltend, ein Professor der ETH habe ebenfalls zum Rekurs geraten und er selber sei aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse "auf guten Leumund angewiesen". Diese Vorbringen stellen keine besonderen Umstände im soeben umschriebenen Sinn dar.

Was seine finanziellen Verhältnisse betrifft, stellt der Beschwerdeführer selber fest, diese seien "beim Fallen des Beschlusses unbekannt" gewesen. Folglich handelt es sich dabei um ein neues Vorbringen, welches vor Bundesgericht nicht gehört werden kann (Art. 99 BGG). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV geltend macht, verkennt er, dass dieser Anspruch nicht allein die Bedürftigkeit der betroffenen Person voraussetzt, sondern dass auch die Begehren nicht aussichtslos erscheinen dürfen.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Parole chiave

cost allocationgood faithlegal aidarbitrarinessinadmissible new facts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal appeal costs were unlawfully imposed on the complainant under § 396a StPO/ZH.

Decisione estratta

The cost allocation was not arbitrary; the complainant did not show special procedural circumstances justifying departure from the usual cost rule.

Motivazione estratta

Federal review of cantonal law is limited to arbitrariness. A remedy is filed in good faith only when special procedural circumstances justify it, such as complex fundamental questions or a deficient reasoning by the lower authority. The complainant's alternative assessment of the evidence and personal reasons did not meet that threshold.

Questione giuridica chiave

Whether the complainant was entitled to free legal aid before the Federal Supreme Court.

Decisione estratta

No, because the appeal was hopeless.

Motivazione estratta

The right to legal aid requires not only indigence but also non-frivolous claims. The complainant's new assertions about his finances were inadmissible, and the appeal had no prospects of success.

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