Standing to appeal against criminal dismissal decision

6B_348/2007Tribunale federale / Divisione penale12 ago 2007Inadmissible

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Sintesi Omnilex

X. challenged the Aargau prosecution authority’s dismissal of a criminal investigation against A. for embezzlement, disloyal management and inducing false certification. The cantonal appellate criminal chamber rejected her complaint, and she then filed a criminal law appeal to the Federal Supreme Court. The Court held that she had no standing under Art. 81(1) BGG because she was neither a victim nor otherwise possessed a legally protected interest; a merely factual interest in a possible future damages claim or fee recovery was insufficient. The appeal was therefore not entered into, and the appellant was ordered to pay CHF 800 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Beschwerdebefugnis gegen die Einstellung eines Strafverfahrens. Für die Beschwerde in Strafsachen genügt ein bloss tatsächliches oder mittelbares Interesse nicht; erforderlich ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht legitimiert, weil er an der Strafverfolgung nur ein tatsächliches Interesse hat. Eine Ausnahme besteht für das Opfer im Sinn von Art. 2 OHG, sofern der angefochtene Entscheid sich auf Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Fehlt Opferstellung und ist kein rechtlich geschütztes Interesse dargetan, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (E. 2).

Testo completo

{T 0/2}
6B_348/2007 /hum

Urteil vom 12. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gattlen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Veruntreuung etc.),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Am 3. Januar 2000 erstattete X.________ Strafanzeige gegen den Willensvollstrecker A.________ wegen Verdachts auf Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Erschleichung einer Falschbeurkundung und beantragte, als Geschädigte im Strafverfahren zugelassen zu werden. Mit Verfügung vom 26. März 2007 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen A.________ geführte Strafverfahren ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde von X.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. Mai 2007 ab.

X.________ führt gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde in Strafsachen. Sie begründet ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung damit, dass sie bei einer Schuldigsprechung von A.________ zumindest einen Teil des Willensvollstreckerhonorars zurückverlangen und Schadenersatz geltend machen kann.
2.
Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b), was insbesondere für die im Gesetz aufgelisteten Personen (Ziff. 1 - 6) zutrifft. Aus dem beispielhaften, nicht abschliessenden Charakter der Liste folgt, dass es einer darin nicht genannten Person nicht von vornherein verwehrt ist, ein rechtlich geschütztes Interesse geltend zu machen. Ein allgemeines oder tatsächliches Interesse genügt aber nicht (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007 E. 2.3).

Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters in der Regel nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse, weshalb er zur Beschwerde nicht legitimiert ist (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 458; BGE 6B_12/2007, a.a.O., E. 2.3). Einzig für das Opfer im Sinne von Art. 2 des Opferhilfegesetzes wird ein rechtlich geschütztes Interesse anerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Da der Beschwerdeführerin keine Opferstellung zukommt, sie weder als Geschädigte noch sonst wie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist sie zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerderführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

standingcriminal complaintdismissalvictim statuscivil claimsinadmissibilitycourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complainant had standing to file a criminal law appeal against the dismissal order.

Decisione estratta

She lacked a legally protected interest and was therefore not entitled to appeal.

Motivazione estratta

Under Art. 81(1) BGG, a mere factual or indirect interest is insufficient. A victim may be entitled only if civil claims could be affected, but the complainant was not a victim and had no legally protected interest.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs.

Decisione estratta

Court costs were imposed on the appellant.

Motivazione estratta

As the appeal was inadmissible, the costs followed the outcome under Art. 66(1) BGG.

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