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6B_346/2012 ΓÇó Non-entry for missing appeal reasoning; legal aid denied
6B_346/2012Tribunale federale / Divisione penale18 giu 2012Inadmissible
The appellant challenged a cantonal criminal decision that had treated his appeal as withdrawn because he did not file the required written appeal brief. The Federal Supreme Court held that the only cognizable question was whether the lower court had erred in finding no brief had been filed. As the record showed no compliance and the appellant did not substantiate his objections, the Court did not enter into the complaint. The request for court-appointed counsel in the cantonal appeal was unavailing, and legal aid in the federal proceedings was refused because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 406 and 407 CPC; Art. 108, 64 and 66 BGG: Where the appellant fails to file the written appeal brief despite an express warning that the appeal will be deemed withdrawn, the lower court may strike the appeal as withdrawn; before the Federal Supreme Court, review is confined to the issue of compliance with that procedural obligation. Unsubstantiated allegations do not suffice to overturn the finding of non-compliance. Legal aid under Art. 64 BGG is refused where the appeal is manifestly devoid of prospects; costs are charged to the unsuccessful appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG. The classification of a case as minor under Art. 132 Abs. 2 CPC is only reviewed if specifically and substantively challenged.
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6B_346/2012
Urteil vom 18. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 11. April 2012.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde ein Berufungsverfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, eine schriftliche Begründung des Rechtsmittels einzureichen.
Dies wird vom Beschwerdeführer in dem von ihm nachgereichten angefochtenen Entscheid mit einer handschriftlichen Anmerkung als "falsch" bezeichnet (act. 4 S. 2). Gemäss den kantonalen Akten forderte ihn die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Februar 2012 gestützt auf Art. 406 und 407 StPO auf, bis zum 28. Februar 2012 eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen, ansonsten die Berufung als zurückgezogen gelte. Dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Februar 2012 der Aufforderung nachgekommen wäre. Folglich ist von vornherein nicht ersichtlich, was an der Feststellung der Vorinstanz "falsch" sein könnte.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur die Frage der Berufungsbegründung sein. Folglich kann sich das Bundesgericht mit der Rüge, es sei einseitig ermittelt und es seien die Einwände und Beweisanträge des Beschwerdeführers missachtet worden (act. 1), nicht befassen. Den Antrag auf einen amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, es handle sich um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO. Da der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwieweit kein Bagatellfall vorliegen könnte, ist sein Einwand, bei entsprechender Rechtsberatung wäre der Fall anders verlaufen (act. 1), nicht zu hören. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn