Non-entry for failure to pay cost advance

6B_332/2012Tribunale federale / Divisione penale3 lug 2012Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court declared the criminal appeal inadmissible because the appellant failed to pay the required CHF 2,000 cost advance within the extended deadline granted under Art. 62(3) BGG. The court held that the advance was properly served, that the appellant had been warned of non-entry, and that no reason prevented timely payment. It therefore did not enter into the merits. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 62 Abs. 3, Art. 66 Abs. 1 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist führt zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel, sofern die Verfügung ordnungsgemäss eröffnet wurde und keine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der fristgerechten Zahlung dargetan ist. Die Rechtmässigkeit der Vorschusspflicht wird durch Völker- und Bundesrecht grundsätzlich nicht ausgeschlossen; bei Nichteintreten sind die Gerichtskosten der säumigen Partei aufzuerlegen.

Testo completo

{T 0/2}
6B_332/2012

Urteil vom 3. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gerichtliche Beurteilung (Fahren trotz Entzugs des Führerausweises),

Beschwerde gegen den Beschuss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Mai 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Mai 2012 aufgefordert, dem Bundesgericht bis spätestens am 14. Juni 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 5). Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 machte er geltend, die Kostenvorschussverfügung sei mangelhaft eröffnet worden und deshalb nichtig (act. 9). Das Bundesgericht wies den Beschwerdeführer am 18. Juni 2012 darauf hin, dass die Kostenvorschussverfügung vom 24. Mai 2012 korrekt eröffnet worden war und am Kostenvorschuss festgehalten werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgesehene Nachfrist bis zum 28. Juni 2012 zur Leistung des Vorschusses angesetzt mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 10). Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Was der Beschwerdeführer stattdessen mit Eingabe vom 28. Juni 2012 vorbringt, dringt nicht durch (act. 13). Es wurde ihm nicht eine ein-, sondern eine zehntägige Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses eingeräumt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es wäre ihm nach Empfang der Verfügung nicht möglich gewesen, den Kostenvorschuss fristgerecht zu bezahlen. Zudem schliesst das Völker- und Bundesrecht das Einfordern eines Kostenvorschusses für das vorliegende Verfahren nicht aus. Mangels Leistung des Kostenvorschusses ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Parole chiave

cost advancenon-entrycriminal appealservice of processcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal could be entered into despite non-payment of the court cost advance.

Decisione estratta

No. Because the appellant did not pay the cost advance within the extended deadline, the appeal could not be considered.

Motivazione estratta

The advance payment order was properly served; a ten-day grace period under Art. 62(3) BGG was granted with a warning of non-entry; the advance remained unpaid, and no argument showed payment was impossible. Swiss and international law did not preclude requiring the advance in this case.

Questione giuridica chiave

Who bears the federal court costs.

Decisione estratta

The appellant bears the costs.

Motivazione estratta

As the appeal was not entered into, the costs were imposed on the appellant under Art. 66(1) BGG.

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