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6B_310/2008 ΓÇó Non-entry due to insufficient appeal reasoning in fine conversion case
6B_310/2008Tribunale federale / Divisione penale2 mag 2008Dismissed
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint against a cantonal decision on conversion of a fine because the filing failed to address the decisive ground of the lower court, namely the lapse of the appeal for lack of timely reasoning. The request for free legal aid was denied as the complaint was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, with the amount reduced in view of his financial situation.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt. Die Beschwerdeschrift hat die rechtlichen und tatsächlichen Gründe des kantonalen Entscheids in gedrängter Form zu beanstanden; ein bloss abstrakter oder am Streitgegenstand vorbeigehender Vortrag genügt nicht. Fehlt es daran, ist die Eingabe im vereinfachten Verfahren als ungenügend begründet zu erledigen. Bei Aussichtslosigkeit ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (Art. 64 BGG); die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei deren finanzielle Lage bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden kann (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
6B_310/2008/sst
Urteil vom 2. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bussenumwandlung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. April 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde eine Appellation des Beschwerdeführers als dahingefallen erklärt, weil er innert Frist keine Begründung eingereicht hatte. Mit der Frage der fehlenden Appellationsbegründung befasst sich die Beschwerde nicht, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn