progetti
6B_295/2010 ΓÇó Appeal inadmissible after final ruling on filing fee
6B_295/2010Tribunale federale / Divisione penale8 apr 2010Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellant could not, in this proceeding, challenge the issue of the filing fee again because it had already been finally decided in an earlier judgment. The complaint was therefore not admitted under Art. 108 BGG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 800.
Art. 108 BGG; res judicata of a prior Federal Supreme Court ruling precludes renewed examination of the same procedural question in a later complaint. Where the contested point has already been finally adjudicated, the Court declares the complaint inadmissible without entering into the merits. Under Art. 66 Abs. 1 BGG, costs are as a rule charged to the unsuccessful party; a waiver of costs is exceptional and may be refused where the manner of conduct of proceedings does not justify it.
{T 0/2}
6B_295/2010
Urteil vom 8. April 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufhebung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde festgestellt, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gelte als nicht eingelegt, weil er die Einschreibegebühr nicht entrichtet habe. Vor Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, der Fall sei nun zu untersuchen und sein Gesuch um Erlass der Einschreibegebühr gutzuheissen. Über die Frage der Einschreibegebühr ist indessen bereits rechtskräftig entschieden worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2010 vom 14. Januar 2010). Darauf kann nicht mehr zurückgekommen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wegen seiner Art der Prozessführung kommt ein Verzicht auf eine Kostenauflage nicht in Betracht.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn