No standing to challenge dismissal and appellate ruling

6B_288/2013Tribunale federale / Divisione penale18 apr 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court treated the filing as a criminal-law appeal, not as the obsolete constitutional complaint. It held that a direct challenge to the prosecutor’s dismissal order was inadmissible because only decisions of the last cantonal instance are appealable. To the extent the appellant attacked the cantonal appellate court’s non-entry decision, she lacked standing since the decision had been fully in her favor and she showed no legally protected interest. The appeal was therefore not entered into. The request for free legal aid was refused as hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, reduced in light of her financial situation.

Massima Omnilex

Art. 78 ff., 80 Abs. 1, 81 Abs. 1 lit. b, 64, 65 Abs. 2, 66 Abs. 1 BGG; Zulässigkeit und Beschwerdelegitimation gegen Einstellungsverfügung und Nichteintreten des kantonalen Gerichts. Die staatsrechtliche Beschwerde ist abgeschafft und eine Eingabe ist gegebenenfalls als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen (Art. 78 ff. BGG). Anfechtbar vor Bundesgericht sind grundsätzlich nur Entscheide der letzten kantonalen Instanz; eine direkte Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Einstellungsverfügung ist unzulässig (Art. 80 Abs. 1 BGG). Beschwerdeberechtigt ist nur, wer durch den angefochtenen Entscheid in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist; fehlt eine materielle Beschwer, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, selbst wenn lediglich die Formulierung des Entscheids beanstandet wird (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Aussichtslose Rechtsbegehren schliessen unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
6B_288/2013

Urteil vom 18. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Am 22. Oktober 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Baden ein gegen die Beschwerdeführerin geführtes Verfahren betreffend Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand ein. Die angefallenen Kosten in Höhe von Fr. 30.-- wurden dem Kanton auferlegt. Der Beschwerdeführerin wurden für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte die Kosten der frei gewählten Verteidigung im Betrag von Fr. 2'818.80 vergütet.

Die Beschwerdeführerin reichte dagegen Beschwerde ein und beantragte, die Einstellungsverfügung sei dahin zu ergänzen, "dass Fr. 200.-- durch die Staatsanwaltschaft ... oder ... mit separater Bussenverfügung eingezogen" werden.

Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die Beschwerde am 1. Februar 2013 mangels Legitimation nicht ein, da die Staatsanwaltschaft vollends zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschieden habe, weshalb diese nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen bzw. beschwert sei (Entscheid S. 4 E. 2.2). Bei diesem Ergebnis könne offen bleiben, was genau die Beschwerdeführerin mit ihren unklaren Abänderungsanträgen letztlich geltend machen wolle (Entscheid S. 4 E. 2.3).

Die Beschwerdeführerin erhebt "betreffend Einstellungsverfügung der StA Baden vom 22.10.2012 ... staatsrechtliche Beschwerde". Sie beantragt, es sei auf die Beschwerde "Namens des Gesetzes" einzutreten. Der angefochtene verfahrenserledigende Entscheid sei gemäss den gesetzlichen Formvorschriften abzufassen.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde gibt es nicht mehr. Die Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3.
Die Beschwerde ist nur zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2012 ist unzulässig.

4.
Sofern man die Eingabe als unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 Abs. 1 BGG zulässige Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts entgegennehmen will, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin, die nur die Abfassung des angefochtenen Entscheids bemängelt, ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben und zur Beschwerde berechtigt sein könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).

5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Parole chiave

standinginadmissibilitydismissal ordercriminal appealfree legal aidcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Admissibility of a constitutional complaint against a criminal dismissal order

Decisione estratta

The filing could not be treated as a constitutional complaint; it had to be considered as a criminal-law appeal under the BGG.

Motivazione estratta

The constitutional complaint no longer exists; the submission is to be handled under Art. 78 ff. BGG.

Questione giuridica chiave

Whether the Federal Supreme Court could review the prosecutor's dismissal order directly

Decisione estratta

No. A complaint lies only against decisions of the last cantonal instance, not directly against the prosecutor's dismissal order.

Motivazione estratta

Under Art. 80(1) BGG, only decisions of the last cantonal instance are appealable.

Questione giuridica chiave

Standing to challenge the cantonal appellate court's refusal to enter into the complaint

Decisione estratta

The appellant lacked standing because she was not adversely affected in legally protected interests by a decision entirely in her favor.

Motivazione estratta

She merely complained about the drafting of the decision and did not show a legally protected interest in its annulment or modification under Art. 81(1)(b) BGG.

Questione giuridica chiave

Request for free legal aid

Decisione estratta

Free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

The claims were hopeless within the meaning of Art. 64 BGG.

Questione giuridica chiave

Court costs

Decisione estratta

Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, taking her financial situation into account.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG; reduced assessment due to financial circumstances under Art. 65(2) BGG.

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