progetti
6B_282/2010 ΓÇó No legal interest to appeal after acquittal for lack of capacity
6B_282/2010Tribunale federale / Divisione penale1 apr 2010Inadmissible
The Federal Court held that the appellant, who had already been acquitted by the cantonal court because he was found incapable of guilt, lacked a legally protected interest under Art. 81(1)(b) BGG to challenge that decision. The complaint was therefore not admitted under Art. 108 BGG. In view of the circumstances, the Court exceptionally waived the imposition of court costs.
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 108 BGG; fehlendes rechtlich geschütztes Interesse zur Anfechtung eines Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit. Wer durch den angefochtenen Entscheid bereits vollständig von der Strafdrohung befreit ist, kann grundsätzlich keine Änderung oder Aufhebung des Entscheids verlangen; ein bloss tatsächliches oder ideelles Interesse genügt nicht. Liegt kein rechtlich geschütztes Interesse vor, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Die Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben, namentlich bei den besonderen Umständen des Falles (consid. 2).
{T 0/2}
6B_282/2010
Urteil vom 1. April 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Transportgesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 19. März 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Transportgesetz freigesprochen, da er nicht schuldfähig sei. Unter diesen Umständen hat er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Auf sein Vorbringen, er sei "kerngesund", und damit auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn