Non-entry on revision complaint for insufficient reasoning

6B_275/2013Tribunale federale / Divisione penale10 apr 2013Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court held that the appellant’s filing against the Bern cantonal court’s refusal of his fourth revision request did not satisfy the duty of substantiation under Art. 42(2) BGG. His general assertions of innocence and the reference to an unnamed witness did not address the contested decision. The court therefore issued a non-entry decision under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht; eine Eingabe genügt den Anforderungen nicht, wenn sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und bloss allgemeine Behauptungen oder unsubstanziierte Beweisbehauptungen enthält. Das Bundesgericht tritt in solchen Fällen im vereinfachten Verfahren nicht ein (consid. 1). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
6B_275/2013

Urteil vom 10. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 12. Februar 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Bern wies am 12. Februar 2013 ein viertes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen eine frühere Verurteilung unter anderem wegen Vergewaltigung ab (vgl. zu zwei früheren Revisionsgesuchen die Urteile des Bundesgerichts 6B_63/2011 vom 10. Mai 2011 und 6B_668/2011 vom 3. April 2012). In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesem Erfordernis genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er macht geltend, Unschuldige sollten nicht verurteilt werden, und es gebe genügend Beweise für seine Unschuld. So soll es einen Zeugen geben, der die Wahrheit von der Geschädigten selber gehört habe. Nähere Angaben zu diesem Zeugen macht der Beschwerdeführer nicht. Mit solchen Vorbringen kann nicht dargelegt werden, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Parole chiave

revisioninadmissibilitysubstantiationcourt costscriminal conviction