Drug trafficking conviction upheld; appeal mostly inadmissible

6B_264/2013Tribunale federale / Divisione penale1 lug 2013Dismissed

Sintesi

The Federal Supreme Court rejected the defendant’s criminal appeal against a cantonal judgment convicting her in ten counts of qualified narcotics-law violations and sentencing her to 6.5 years' imprisonment. It held that the accusatory-principle argument was inadmissible because it had not been raised below, that the attacks on the facts and presumption of innocence were merely appellatory and failed to show arbitrariness, and that the sentencing complaint disclosed no abuse of discretion. Free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success, and court costs of CHF 1,600 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 BGG; accusatory principle, arbitrariness review and sentencing review in criminal appeal proceedings. Before the Federal Supreme Court, objections not raised before the cantonal instance are inadmissible. Challenges to factual findings are examined only under the arbitrariness standard; the presumption of innocence as a rule of evidence does not confer a broader independent review. Appellate criticism must engage with the reasoning of the lower court and show that the evidence compelled another conclusion. Sentencing is reviewed for abuse of discretion only; the sentence is upheld where the lower court considered the relevant culpability factors and no irrelevant considerations or omissions are shown (consid. 1-4).

Testo completo

{T 0/2}

6B_264/2013

Urteil vom 1. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys,
nebenamtlicher Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter Weibel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Anklagegrundsatz, Unschuldsvermutung, Willkür, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 13. März 2012.

Sachverhalt:

A.

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 13. März 2012 zweitinstanzlich in zehn Anklagepunkten wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren.

B.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend.

Die Vorinstanz stellt fest, nur der mitbeschuldigte Ehemann der Beschwerdeführerin habe eine Verletzung des Anklageprinzips gerügt (Urteil S. 49-50). Inwiefern diese Feststellung willkürlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ihr Einwand, sie habe auf die diesbezüglichen Ausführungen ihres Ehemanns verwiesen, reicht dazu nicht aus (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG).

Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge ist mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und die Unschuldsvermutung verletzt. Gewisse Anschuldigungen beruhten auf Prahlereien eines Mitbeschuldigten. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass sie in dem ihr vorgeworfenen Ausmass an den Drogendelikten beteiligt gewesen sei. Sie habe anfänglich nichts von den Drogengeschäften ihres Ehemanns gewusst und sei nicht über deren ganzen Umfang informiert gewesen. Aus der Fortsetzung der Ehebeziehung könne nicht geschlossen werden, sie sei mit allen Handlungen einverstanden gewesen und habe diese willentlich mitgetragen.

Der Unschuldsvermutung kommt in der von der Beschwerdeführerin angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f. mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat ausführlich aufgezeigt, weshalb sie überzeugt ist, dass sich die Beschwerdeführerin am Drogenhandel ihres Ehemanns beteiligt hat (Urteil S. 33-124). Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und legt lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar, wonach einzelne Geschäfte ohne ihre Mitwirkung stattgefunden hätten. Sie hätte darlegen müssen, inwiefern die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufgedrängt hätten. Auf ihre appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführerin beanstandet die Strafzumessung.

Soweit sie sich gegen den verbindlich festgestellten Sachverhalt wendet und von einer geringeren Drogenmenge ausgeht, ohne Willkür darzutun, ist auf die Rüge nicht einzutreten.

Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend (Urteil S. 156-157). Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere berücksichtigt sie die untergeordnete aber wichtige Stellung der Beschwerdeführerin, die Rolle ihres Ehemanns und ihre überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit. Die Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweisen).

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird sie kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihre finanzielle Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

Parole chiave

narcotics offencesaccusatory principlearbitrarinesspresumption of innocencesentencinglegal aidcourt costs