Non-entry on criminal complaint for lack of substantiation

6B_24/2008Tribunale federale / Divisione penale10 gen 2008Dismissed

Sintesi

The appellant sought criminal proceedings for alleged abuse of office and related matters, contesting the refusal to open an investigation. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the federal reasoning requirements and that the appellant’s submissions were largely appellatory. It therefore did not enter into the complaint. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, reduced because of his financial situation.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 81 Abs. 1 and Art. 97 Abs. 1 BGG; admissibility and reasoning of a complaint against the refusal to open a criminal investigation. The Federal Supreme Court enters into a criminal complaint only if the appellant explains, by reference to the contested reasoning, in what respect the decision violates federal law or rests on manifestly incorrect fact-finding. Mere assertions, especially pure appellatory criticism, are insufficient. Whether separate claims of victim status may confer standing can remain open if the complaint is in any event inadequately reasoned. Under Art. 108 BGG, manifestly insufficiently reasoned complaints are dealt with by non-entry. Costs are borne by the unsuccessful party, subject to reduction in view of financial circumstances (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
6B_24/2008

Urteil vom 10. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Dezember 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass in Bezug auf eine von ihm wegen Amtsmissbrauchs eingereiche Klage keine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Die Legitimationsvoraussetzungen einer Beschwerde in Strafsachen ergeben sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Soweit es um angebliche "Patientenbetrügereien" geht, ist der Beschwerdeführer von vornherein nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Da es indessen auch um einen fürsorgerischen Freiheitsentzug geht, könnte insoweit die Legitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Opfer einer angeblichen Straftat) gegeben sein. Die Frage kann indessen offen bleiben. Die Vorinstanz stellt zur Hauptsache fest, wenn ärztliche Gutachten zu verschiedenen Schlüssen kämen, bedeute dies nicht, dass ein Straftatbestand erfüllt worden sei (angefochtener Entscheid S. 3). Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, er sei geistig gesund, was durch eine Vielzahl von Ärzten belegt werden könne. Dies ist indessen nicht die Frage, die sich im vorliegenden Strafverfahren stellt. Hier kann nur geprüft werden, ob jemand im Zusammenhang mit dem fürsorgerischen Freiheitsentzug einen Straftatbestand erfüllt hat. In Bezug auf diese Frage genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Dasselbe gilt in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, vier Ärzte hätten in ihren Berichten gelogen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz insoweit gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG von einem offensichtlich unrichtigen und damit willkürlichen Sachverhalt ausgegangen ist. Seine Ausführungen beschränken sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Parole chiave

admissibilitystandingcriminal complaintreasoning requirementnon-entryappellatory criticismcourt costs