Non-entry upheld for insufficiently substantiated appeal on cost waiver

6B_231/2013Tribunale federale / Divisione penale11 apr 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X.________ was fined by summary penalty order and ordered to pay CHF 923 in procedural costs. His request for waiver of those costs was rejected, and the Cantonal Court of Solothurn declared his appeal inadmissible because his improved submission did not state any evidence of indigence as required by Art. 385(2) StPO. The Federal Supreme Court held that the cantonal non-entry was correct and dismissed the complaint. It exceptionally waived court costs.

Massima Omnilex

Art. 385 Abs. 2 StPO; Begründungs- und Beweisanforderungen der Beschwerde: Die Rechtsmittelschrift hat nicht nur die Gründe zu bezeichnen, weshalb ein anderer Entscheid verlangt wird, sondern auch die angerufenen Beweismittel. Unterbleibt die Angabe von Belegen zu einer behaupteten Bedürftigkeit, ist das Rechtsmittel ungenügend begründet und auf es ist nicht einzutreten (E. 2). Das Bundesgericht prüft die formellen Eintretensvoraussetzungen; bleibt die kantonale Nichteintretensverfügung bundesrechtskonform, ist die Beschwerde abzuweisen. In besonderen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 109 BGG; E. 3).

Testo completo

{T 0/2}
6B_231/2013

Urteil vom 11. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verfahrenskosten; Erlass,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 4. Februar 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bestrafte X.________ mit Strafverfügung vom 26. Oktober 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 923.--. Die zuständige Staatsanwältin wies am 11. September 2012 den Antrag, es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen, ab. Dagegen erhob X.________ am 18. September 2012 Einsprache. Das Obergericht des Kantons Solothurn gab ihm am 17. Januar 2013 gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO Gelegenheit, die Beschwerde bis zum 29. Januar 2013 zu verbessern. Am 29. Januar 2013 teilte er dem Gericht mit, dass ihm einfach die Mittel fehlen würden, die ihm auferlegte Busse zu bezahlen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde am 4. Februar 2013 mit der Begründung nicht ein, dass sich X.________ mit keinem Wort mit der Verweigerung des Erlasses der Verfahrenskosten aus dem Strafbefehl vom 26. Oktober 2011 befasst habe und keine seiner Eingaben formell als Beschwerde zu genügen vermöge.

X.________ macht mit Beschwerde vor dem Bundesgericht geltend, es falle ihm schwer, solche Spitzfindigkeiten anzuerkennen, und er möchte nochmals darauf hinweisen, dass er willens sei, seine Ausstände abzuarbeiten.

2.
Es kann offen bleiben, ob der Hinweis auf die fehlenden Mittel nicht als Begründung einer Beschwerde gegen die Verweigerung des Erlasses von Verfahrenskosten ausreicht. Im Schreiben vom 17. Januar 2013 zitierte die Vorinstanz den Art. 385 Abs. 2 StPO, wonach der Beschwerdeführer nicht nur darlegen musste, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b), sondern überdies anzugeben hatte, welche Beweismittel er dazu anruft (lit. c). Der Beschwerdeführer hat es in seiner verbesserten Eingabe vom 29. Januar 2013 unterlassen, Belege zum Nachweis seiner Bedürftigkeit anzugeben. Folglich genügte die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht, und die Vorinstanz trat zu Recht auf das Rechtsmittel nicht ein. Die bundesgerichtliche Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Parole chiave

procedural costscost waiverinadmissibilitysubstantiationevidenceindigencecriminal procedurenon-entry

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal appeal against the refusal to waive procedural costs met the substantiation and evidence requirements of Art. 385(2) StPO.

Decisione estratta

The appeal did not meet the statutory requirements because the appellant failed to indicate any evidence supporting his alleged inability to pay.

Motivazione estratta

Art. 385(2) StPO requires not only reasons why a different decision is sought, but also the evidence relied on. The improved filing contained no proof of indigence, so the lower court correctly refused to enter into the appeal.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Decisione estratta

No court costs were imposed exceptionally.

Motivazione estratta

The court exercised its discretion to waive costs in the particular circumstances.

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