Validity of criminal complaint and reformatio in peius under UWG

6B_228/2007Tribunale federale / Divisione penale24 ago 2007Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the defendant’s criminal appeal against a Zurich conviction for unfair competition. It held that the injured party’s criminal complaint was validly filed in the name of the partnership despite a misleading designation, because the unconditional will to prosecute was clearly expressed and the competent partner was authorized to act. The Court also rejected the argument that the appellate court violated the prohibition of reformatio in peius by substituting an unconditional fine with a suspended monetary penalty, finding no sufficiently substantiated or evident unlawfulness. The appellant was ordered to pay the federal court fee.

Massima Omnilex

Art. 29 UWG; requirements of a valid criminal complaint and effect of misdesignation; Art. 333 StGB; cantonal prohibition of reformatio in peius after the new federal sentencing regime. A criminal complaint is valid if the authorized injured party unmistakably expresses the unconditional will to initiate prosecution; erroneous legal characterization or party designation does not defeat the complaint when its meaning is clear and the prosecution authority is the addressee. A reformatio in peius objection against the substitution of a fine by a suspended monetary penalty fails where the appellant does not show that the new sentence is, in law and effect, more severe than the previous sanction. Subsidiary complaints must be specifically substantiated under Art. 106 Abs. 2 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
6B_228/2007 /bri

Urteil vom 24. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Christoph Hohler,

gegen

A.________ (vormals: Firma B.________),
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Jörg Stehrenberger,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb; Strafantrag; reformatio in peius,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 27. März 2007.

Sachverhalt:
A.
Die Firma Y.________ betrieb auf ihrem Internetportal eine Art Branchenverzeichnis. A.________ schloss im Sommer 2002 mit der Firma Y.________ einen Vertrag, wonach die Website der Firma "B.________" im Verzeichnis einzutragen und hervorzuheben war. Dafür bezahlte er eine Gebühr. Nach Ablauf von drei Monaten soll er den Vertrag mit der Firma Y.________ mündlich gekündigt haben. In deren Branchenverzeichnis fand sich neben dem Eintrag "Firma B.________" im Zeitraum vom 26. Mai bis 18. Juni 2004 der Hinweis: "Diese Firma ist aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten nicht zu empfehlen".
B.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. März 2006 wurde X.________, Geschäftsführer und Inhaber der Firma Y.________, der Widerhandlung gegen Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 800.-- bestraft.
C.
Am 27. März 2007 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts im Schuldpunkt und bestrafte X.________ mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 120.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest.
D.
X.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts vom 27. März 2007 Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Anklage wegen Widerhandlung gegen das UWG nicht einzutreten. Eventualiter sei er vom Vorwurf der Anklage freizusprechen, subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006, 1242). Da der angefochtene Entscheid nach diesem Datum ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der mit ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben worden. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten werden.
1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 und Art. 96 BGG geführt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
2.1 Wie schon im kantonalen Verfahren bringt der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen unlauteren Wettbewerbs vor, es fehle am Strafantrag. Der Anwalt der Verletzten habe am 9. Juli 2004 Klage und Anzeige ausdrücklich namens der "Firma B.________, A.________" erstattet und ausgeführt, die Anzeigeerstatterin sei eine "Einzelfirma mit Sitz in Tägerwilen/TG". Diese sei aber im Zeitpunkt der Anzeige nicht antragsberechtigt gewesen.

Die Vorinstanz stellt fest, es habe dem klaren Willen von A.________ entsprochen, den Strafantrag im Namen der "Firma B.________" (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zu stellen. Aus der Eingabe vom 9. Juli 2004, insbesondere der beigelegten Anwaltsvollmacht, gehe der Wille hinreichend hervor und sei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gegenüber unmissverständlich geäussert worden. Bei der Antragstellerin handle es sich um eine in Radolfzell-Böhringen (Deutschland) domizilierte Personengesellschaft. A.________ sei als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter befugt gewesen, das Antragsrecht namens der Gesellschaft auszuüben, was er bzw. der von ihm beauftragte Rechtsanwalt fristgerecht getan habe. Daran vermöchten die unglückliche Parteibezeichnung sowie die unzutreffenden rechtlichen Ausführungen des Anwaltes nichts zu ändern.
2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes setzt ein gültiger Strafantrag voraus, dass der Antragsberechtigte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.1; 115 IV 1 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen). Bei der Beurteilung der Frage, ob die abgegebene Erklärung den Willen des Verletzten kundgibt, sind die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen, die für rechtserhebliche Erklärungen gelten (BGE 115 IV 1 E. 2b S. 3).
2.3 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz steht für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass A.________ den Strafantrag im Namen der Personengesellschaft "Firma B.________" stellen wollte. Davon geht auch die Beschwerde aus (S. 9). Unbestritten ist sodann, dass A.________ zur Antragstellung namens der Gesellschaft berechtigt war. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, wird der bedingungslose Wille der Verletzten zur Strafverfolgung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 9. Juli 2004 hinreichend zum Ausdruck gebracht, und schaden fehlerhafte Bezeichnungen nicht. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen einzig vor, die Willenserklärung sei so zu verstehen, dass sie im Namen der "Einzelfirma" abgegeben worden sei. Soweit er sich damit sinngemäss auf den Vertrauensgrundsatz berufen will, geht der Einwand von vornherein fehl, ist doch nicht der Täter, sondern die zuständige Strafverfolgungsbehörde Adressat des Begehrens. Abgesehen davon macht die in der Beschwerde vertretene Auslegung des Erklärten keinen Sinn. Zum einen kommt der Einzelfirma ohnehin keine Rechtspersönlichkeit zu, zum anderen wurde die Firma nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers erst Ende 2004 gegründet (angefochtener Entscheid, S. 7 f.; Beschwerde, S. 8), also zu einem Zeitpunkt, als der Strafantrag bereits gültig gestellt war.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes gemäss § 399 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) geltend. Indem die Vorinstanz ihn zu einer Geldstrafe (statt einer Busse) verurteilt habe, habe sie die genannte Bestimmung des kantonalen Prozessrechts willkürlich angewendet.

Die Vorinstanz bestimmt den gesetzlichen Strafrahmen in Anwendung von Art. 333 StGB (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 23 UWG. Der Strafrahmen sehe eine Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu drei Jahren vor. Wegen des Verschlechterungsverbotes nach § 399 StPO/ZH dürfe die Strafe im Ergebnis nicht schärfer ausfallen als die (unbedingt vollstreckbare) Busse von Fr. 800.---, die von der ersten kantonale Instanz ausgefällt worden sei. Die Vorinstanz verhängt schliesslich eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 120.--, schiebt den Vollzug der Geldstrafe auf und setzt die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren fest.

In seiner geltenden Fassung schliesst Art. 333 Abs. 5 StGB die Busse als Strafe für Verbrechen oder Vergehen nach einem anderen Bundesgesetz aus. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift beanstandet der Beschwerdeführer nicht und ist bundesrechtlich auch nicht zu beanstanden. Inwiefern sich aber aus kantonalem Recht ergeben könnte, dass eine Geldstrafe von 5 Tagesätzen zu Fr. 120.-- unter Gewährung des bedingten Vollzuges gegenüber einer unbedingten Busse von Fr. 800.-- im Ergebnis eine verfassungswidrige Schlechterstellung bedeuten soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Soweit die Willkürrüge überhaupt hinreichend substantiiert erscheint, ist sie unbegründet.
3.
Die Beschwerde in Strafsachen ist als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

criminal complaintunfair competitionmisdesignationpartnershipreformatio in peiussuspended monetary penaltycourt costssubstantiation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the criminal complaint was validly filed on behalf of the injured party

Decisione estratta

Yes. The injured party clearly expressed the unconditional will to prosecute in the name of the partnership, and the formal misdescription did not invalidate the complaint.

Motivazione estratta

A valid complaint requires an unconditional declaration to prosecute. The decisive addressee is the prosecution authority, not the offender. The lower court’s finding that A. intended to act for the partnership was binding, and he was authorized to do so.

Questione giuridica chiave

Whether the appellate court violated the prohibition of reformatio in peius by replacing a fine with a suspended monetary penalty

Decisione estratta

No. The complaint does not show that the new sentence was unlawfully harsher in the constitutional or cantonal sense, and the argument was insufficiently substantiated.

Motivazione estratta

Under the revised federal sentencing regime, a fine is excluded for such offences. A suspended monetary penalty of 5 daily units at CHF 120 did not demonstrably amount to an impermissible worsening compared with the unconditional fine of CHF 800.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction for unfair competition should be overturned

Decisione estratta

No. The appeal was unfounded and the conviction stood.

Motivazione estratta

Since both the complaint issue and the reformatio argument failed, there was no basis to annul the conviction or remit the case.

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