Legal aid denied for prisoner's cantonal appeal

6B_227/2012Tribunale federale / Divisione penale2 mag 2012Dismissed

Sintesi

The Federal Court dismissed the prisoner’s complaint against the Zurich Administrative Court’s refusal of free legal aid for his cantonal appeal against a prison reprimand. It held that the lower court had reasonably found the appeal hopeless on the evidence, especially in light of the social worker’s detailed and credible statement and the appellant’s prior resistance to transfer. The argument that the merits chamber was also deciding the legal-aid request was immaterial. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant, taking account of his financial situation.

Regest

Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 BGG; legal aid for an appeal may be refused where the proposed recourse lacks sufficient prospects of success. The assessment is based on a prognostic comparison of chances of success and failure; the appeal is hopeless when the likelihood of dismissal clearly outweighs that of success. The reviewing court intervenes only where the lower court’s assessment is arbitrary or otherwise unlawful (consid. 2). A complaint of bias concerning the authority that would later decide the merits is irrelevant where the present proceedings concern solely the conditions for legal aid.

Testo completo

{T 0/2}
6B_227/2012

Urteil vom 2. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der
3. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ befand sich im Strafvollzug. Am 4. Januar 2012 soll er nach den Aussagen einer Sozialarbeiterin Widerstand gegen eine bevorstehende Versetzung von Pöschwies nach Gmünden angekündigt haben. Die Justizvollzugsanstalt Pöschwies sprach am 12. Januar 2012 einen Verweis aus. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 21. Februar 2012 ab.

X.________ führte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses setzte ihm am 1. März 2012 eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- an, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. X.________ stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch am 23. März 2012 ab.

X.________ wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen.

2.
Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, das Begehren des Beschwerdeführers erscheine aussichtslos. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3-5 E. 3.3 und 3.4).

Die Vorinstanz stellt fest, die pauschale Bestreitung des Vorfalls durch den Beschwerdeführer vermöge die detaillierte und glaubhafte Darstellung der Sozialarbeiterin nicht infrage zu stellen. Inwieweit diese Feststellung willkürlich sein oder sonst gegen das Recht verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Nachdem der Beschwerdeführer bereits in einem Schreiben vom 30. November 2011 angekündigt hat, sich gegen eine Versetzung, die nicht seinem Willen entspreche, zu wehren, erscheint seine Behauptung, die Sozialarbeiterin habe ihn nur auf Druck der Anstaltsdirektion hin belastet, unwahrscheinlich. Aus dem Umstand, dass ihm der Direktor einmal angeblich nicht in die Augen gesehen hat, folgt nicht, dass dieser etwas zu verbergen hätte. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, unter den gegebenen Umständen seien die Aussichten auf eine Abweisung des kantonalen Rechtsmittels deutlich höher als diejenigen einer Gutheissung, so dass ein Selbstzahler Abstand von einer Beschwerde genommen hätte. Auch diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die in der Sache zuständige Instanz auch über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet. Der Vorwurf geht an der Sache vorbei. Im vorliegenden Verfahren geht es einzig darum, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Die Frage der möglichen Befangenheit der Instanz, die anschliessend in der Sache zu entscheiden hätte, stellt sich damit gar nicht.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 E. 3.2) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Abteilungspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Parole chiave

legal aidhopeless appealprison administrationcost advancebias objectionjudicial costs