Non-entry due to lack of legal interest in criminal appeal

6B_221/2011Tribunale federale / Divisione penale7 apr 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal because the appellant lacked a legally protected interest under Art. 81 para. 1 lit. b BGG. The decisive point was the operative part of the cantonal judgment: he had been acquitted due to incapacity, no sanction was imposed, and no costs were charged to him. Since the reasoning of the lower court is irrelevant for standing, the appeal could not be reviewed. The federal court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerdelegitimation im Strafverfahren setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Dispositivs voraus. Massgebend ist allein der Urteilsspruch, nicht die Begründung. Wird der Beschwerdeführer im kantonalen Entscheid freigesprochen, nicht sanktioniert und nicht kostenpflichtig erklärt, fehlt ihm die Beschwerdelegitimation gegen das Urteil; auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
6B_221/2011

Urteil vom 7. April 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Üble Nachrede; Schuldunfähigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 9. Dezember 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer warf einem Beamten im Kanton Luzern im Frühjahr 2009 öffentlich kriminelles Verhalten vor. Das Obergericht des Kantons Luzern sprach ihn mit Urteil vom 9. Dezember 2010 zufolge Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede frei. Weiter wurden auf die Anordnung einer Sanktion verzichtet, eine Genugtuungsforderung abgewiesen und die Verfahrenskosten aller Instanzen dem Staat auferlegt (Urteilsspruch Ziff. 1, 2 und 3).

Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Massgebend ist der Urteilsspruch, nicht die Begründung des angefochtenen Entscheids. Soweit sich der Beschwerdeführer mit dieser befasst, kann das Bundesgericht darauf nicht eingehen. Da er durch die Vorinstanz freigesprochen, nicht sanktioniert und auch nicht durch eine Kostenauflage beschwert wurde, hat er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Parole chiave

standingcriminal defamationincapacityoperative partinadmissibilitycourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant had a legally protected interest to challenge the cantonal judgment

Decisione estratta

He had no legally protected interest because he had been acquitted, not sanctioned, and not burdened with costs.

Motivazione estratta

For standing under Art. 81 para. 1 lit. b BGG, only the operative part matters, not the reasoning. Since the dispositive part did not adversely affect him, the appeal could not be heard.

Questione giuridica chiave

Allocation of federal court costs

Decisione estratta

The federal court costs were imposed on the appellant.

Motivazione estratta

As the appeal was not entered into, costs were charged to the appellant under Art. 66 para. 1 BGG.

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