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6B_198/2014 ΓÇó Non-entry for failure to pay cost advance
6B_198/2014Tribunale federale / Divisione penale10 apr 2014Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint because the appellant failed to pay the requested CHF 2,000 cost advance within the final non-extendable deadline. The court held that the appellant’s explanations for the delay were irrelevant; it was his responsibility to organize payment in time. Court costs of CHF 800 were imposed on him.
Art. 108 BGG; non-payment of the court cost advance within the non-extendable final deadline leads to non-entry into the appeal. The party subject to the advance bears the burden of organizing timely payment; asserted practical difficulties do not excuse default where no convincing reason for non-payment is shown (consid. 1). Court costs are charged to the unsuccessful appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 2).
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6B_198/2014
Urteil vom 10. April 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafbefehl, Revision,
Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Strafkammer, vom 19. Dezember 2013.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 10. März 2014 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Er hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er damit rechnen musste, gilt sie als zugestellt.
Mit Verfügung vom 17. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist angesetzt bis zum 28. März 2014, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Am 19. März 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei nicht möglich gewesen, den Kostenvorschuss fristgerecht einzuzahlen. Dies werde "dieser Tage" nachgeholt (act. 10). Das Bundesgericht machte ihn mit Schreiben vom 21. März 2014 ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Frist noch bis zum 28. März 2014 laufe. Sie könne nicht mehr erstreckt werden (act. 11).
Am 24. März 2014 führte der Beschwerdeführer aus, die Zahlung verzögere sich etwas, da er aus unglücklichen Gründen temporär keinen Zugriff aufs Internet-Banking habe. Die Überweisung erfolge so bald als möglich (act. 12). Damit ist er nicht zu hören, denn es ist seine Sache, sich so zu organisieren, dass er einen Kostenvorschuss zahlen kann. Es ist denn auch in keiner Weise nachvollziehbar, aus welchem Grund dies nicht möglich gewesen sein sollte.
Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn