Appeal dismissed in traffic and weapons offense case

6B_192/2009Tribunale federale / Divisione penale14 apr 2009Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court treated the defendant’s filing as a criminal appeal. It held that significant parts did not meet the federal pleading requirements and were not entered into. As to the remainder, it relied on the cantonal judgment and found no basis to disturb the convictions for repeated road-traffic violations and unlawful carrying of a loaded revolver without a permit. The appeal was dismissed insofar as admissible. Court costs of CHF 2,000 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 109 BGG; formelle Begründungsanforderungen und summarische Behandlung ungenügend begründeter Strafbeschwerden. Soweit die Beschwerde den Anforderungen an die rechtsgenügliche Begründung nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen kann das Bundesgericht bei offensichtlich unbegründeter Beschwerde auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen und im Verfahren nach Art. 109 BGG abweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; bei der Gebührenbemessung ist der Umfang der Eingabe zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
6B_192/2009

Urteil vom 14. April 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Widerhandlung gegen das Waffengesetz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 7. Januar 2009.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 7. September 2005 wurde einer Kindergartenklasse in Wil durch einen Polizeibeamten Verkehrsunterricht erteilt. X.________ wird vorgeworfen, trotz polizeilicher Halteanweisung nach dem Anhalten seines Fahrzeugs dieses nochmals einige Meter vorwärts bewegt und die Hupe betätigt zu haben. Weiter wird ihm zur Last gelegt, er habe anlässlich einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei St. Gallen am 23. Februar 2006 in einem Waldstück bei der Thurau einen geladenen Revolver auf sich getragen, ohne über eine Waffentragbewilligung zu verfügen.
Mit Urteil des Einzelrichters Alttoggenburg-Wil vom 8. April 2008 wurde X.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das SVG sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 800.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von elf Tagen verurteilt. Der Revolver wurde eingezogen. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 7. Januar 2009 abgewiesen.
X.________ wendet sich an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch.

2.
Da es um eine Strafsache geht, ist die "Berufung" als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3.
Es ist fraglich, ob die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt. Zu einem erheblichen Teil gehen die 25 Seiten umfassenden Ausführungen von vornherein an der Sache vorbei. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 zu der Widerhandlung gegen das SVG und S. 4 - 10 zur Widerhandlung gegen das Waffengesetz). Diesen Ausführungen ist nichts beizufügen. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Umfang der Beschwerdeschrift ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Parole chiave

traffic offenseweapons offenseinadmissibilitysummary procedurecourt costsconditional sentenceconfiscation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal met the federal pleading requirements and could be entered into in full.

Decisione estratta

The appeal failed to satisfy the reasoning requirements in part; the court did not enter into those submissions. In the remainder, the appeal was dismissed in summary procedure.

Motivazione estratta

Large parts of the 25-page filing addressed matters irrelevant to the case. For the rest, the Federal Court could refer to the cantonal judgment and found no reason to add anything.

Questione giuridica chiave

Whether the convictions for repeated violations of the road traffic act and the weapons act should be overturned.

Decisione estratta

The convictions were upheld; the appellant’s request for acquittal was rejected to the extent the court examined it.

Motivazione estratta

The court endorsed the reasoning of the lower court on both the traffic and weapons counts and found the appeal unfounded.

Questione giuridica chiave

Who bears the federal court costs.

Decisione estratta

The appellant must pay the court costs, with the amount reflecting the size of the appeal brief.

Motivazione estratta

Costs are imposed on the losing appellant under the Federal Supreme Court Act.

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