Appeal declared moot after parallel case annulled

6B_19/2010Tribunale federale / Divisione penale8 giu 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X. appealed only against the cost and compensation allocation in the Zurich cantonal judgment. While the Federal Court was seized of that appeal, it annulled the same cantonal judgment in the related case brought by Y. and remitted the matter. The court therefore held that the present appeal had become moot and removed it from the docket. It rejected X.'s request for legal aid because the appeal would have failed on the merits. No court costs or compensation were imposed.

Massima Omnilex

BGG Art. 66 Abs. 1; effect of annulment of the impugned judgment in parallel proceedings on the admissibility of an appeal; once the contested decision ceases to exist due to a ruling in related proceedings, the pending appeal becomes moot and is to be struck from the docket. Legal aid is refused where the appeal is devoid of prospects of success; in such a case no court costs are charged and no compensation is awarded.

Testo completo

{T 0/2}
6B_19/2010

Urteil vom 8. Juni 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wirz,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenauflage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. November 2009.
Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Horgen verurteilte X.________ am 25. Februar 2009 wegen Betruges und Veruntreuung zum Nachteil von -- zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Juni 2008. Es verpflichtete X.________, der Geschädigten Fr. 37'110.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. Juli 1998 sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 16'000.-- zu bezahlen und verwies das Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Zivilweg.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 16. November 2009 von den Vorwürfen der Veruntreuung und des Betrugs zum Nachteil von Y.________ frei. Es hob die Verpflichtung von X.________ zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an Y.________ auf. Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten beider Instanzen, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, auferlegte es X.________ zur Hälfte und Y.________ zu einem Viertel. Es verpflichtete Y.________, X.________ für die erbetene Verteidigung eine reduzierte Entschädigung von Fr. 7'500.-- sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen. Im Übrigen sprach es X.________ für die erbetene Verteidigung eine reduzierte Entschädigung von Fr. 7'500.-- zu Lasten der Staatskasse zu.

C.
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, Ziffer 6 (Verfahrenskosten) und 7 (Parteientschädigung von X.________ aus der Staatskasse) des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Es seien ihm maximal Fr. 856.25 von den Untersuchungskosten und den Verfahrenskosten beider Instanzen sowie der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen. Der Rest sei auf die Gerichtskasse zu nehmen, soweit die Kosten nicht von der Geschädigten zu bezahlen seien. Es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 24'222.75 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Eventualiter, für den Fall, dass die Geschädigte die Kosten- und Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Urteils erfolgreich anfechten sollte, seien die entsprechenden Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen und die Gerichtskasse sei zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 31'722.75 zu bezahlen. Allenfalls sei die Sache zur neuen Entscheidung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

D.
Y.________ ficht das vorinstanzliche Urteil in einem separaten Verfahren (6B_22/2010) an.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Vorinstanz verletze bei der Verlegung der Verfahrenskosten und der teilweisen Verweigerung einer Parteientschädigung trotz vollumfänglichen Freispruchs die Unschuldsvermutung. Sie wende § 396a i.V.m. § 189 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (LS 321; StPO/ZH) willkürlich an und begründe die Regelung der Entschädigungsfolgen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht.

1.2 Das Bundesgericht hat im parallelen Verfahren der Geschädigten (6B_22/2010) den angefochtenen Entscheid in Gutheissung ihrer Beschwerde mit Urteil vom 8. Juni 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit fällt das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens vor Bundesgericht dahin. Die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wäre die Beschwerde materiell beurteilt worden, hätte sie abgewiesen werden müssen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist zum Vornherein als aussichtslos zu bezeichnen und abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Koch

Parole chiave

mootnesslegal aidcourt costscompensationcriminal appealparallel proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the criminal appeal against the cost and compensation order remained justiciable after the parallel case was decided

Decisione estratta

The appeal had become moot because the Federal Court had already annulled the contested judgment in the related proceeding and remitted the case.

Motivazione estratta

Once the parallel appeal led to annulment of the challenged decision, the object of the present appeal ceased to exist; the case had to be removed from the docket as moot.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid should be granted to the appellant

Decisione estratta

Legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Motivazione estratta

The court stated that, had it reached the merits, the appeal would have been dismissed; therefore the request lacked prospects of success.

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