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6B_186/2014 ΓÇó Non-entry on prison discipline complaint; legal aid refused
6B_186/2014Tribunale federale / Divisione penale3 mar 2014Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against a disciplinary sanction imposed after a positive THC test in prison. The appellant's submission that the test may have been contaminated was deemed wholly unsubstantiated and did not satisfy the reasoning requirements for alleging a violation of federal law or arbitrariness. The request for free legal aid was refused because the appeal was hopeless. Federal costs of CHF 500 were imposed on the appellant, with his financial situation taken into account.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen bei Rüge der Beweiswürdigung und Willkür; eine blosse, unsubstantiierte Behauptung vermag die vorinstanzliche Würdigung nicht als rechts- oder willkürlichkeitswidrig erscheinen zu lassen. Art. 64 BGG setzt für die unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens voraus; ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder aussichtslos, entfällt der Anspruch. Die Gerichtsgebühr ist nach Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG unter Berücksichtigung der finanziellen Lage festzusetzen.
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6B_186/2014
Urteil vom 3. März 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Disziplinarstrafe,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. Dezember 2013.
X.________ befindet sich seit dem 16. August 2013 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Am 5. September 2013 wurde er bei einem angeordneten Multidrogenspeicheltest positiv auf THC getestet. Wegen Verstosses gegen das Drogen- und Alkoholverbot in der Vollzugseinrichtung wurde er mit 14 Tagen Zelleneinschluss, leichtem Gruppenausschluss sowie TV-, Computer- und Spielkonsolenausschluss bestraft. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern am 29. Oktober 2013 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 10. Dezember 2013 ab.
X.________ beantragt sinngemäss, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben.
Der Beschwerdeführer bezweifelt vor Bundesgericht die Richtigkeit des Testergebnisses. Wie bereits im kantonalen Verfahren weist er auf eine mögliche Fremdkontaminierung hin. Diese durch nichts belegte Behauptung, welche die Vorinstanz ohne weiteres als unsubstanziierte Schutzbehauptung qualifizieren durfte, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen oder willkürlich sein könnte.
Die Vorinstanz auferlegt dem Beschwerdeführer in Verweigerung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit Gerichtskosten von Fr. 900.--. Sie stützt sich auf § 16 Abs. 1 sowie auf § 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG/ZH). Dass sie die anwendbaren Bestimmungen des VRG/ZH willkürlich angewendet haben könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine prekäre Finanzlage reicht nicht aus, um Willkür darzutun.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 36) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint