Defamation requires attack on personal honor, not merely professional reputation

6B_176/2013Tribunale federale / Divisione penale13 mag 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X. appealed to the Federal Supreme Court against the cantonal judgment acquitting Y. of defamation and denying him compensation. The dispute arose from a letter in which Y. criticized X.'s conduct as foundation board president and suggested a conflict of interest and possible deal-making. The Supreme Court held that the letter did not attack X.'s personal honor but only, if at all, his professional reputation. The appeal was dismissed, and X. was ordered to pay CHF 2,000 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 173 StGB; defamatory statements and distinction between personal honor and professional reputation; in assessing honor infringement, the individual statements must be interpreted in their context, but the decisive question remains whether they impugn the victim’s moral integrity as an honest person. Criticism that concerns only business, professional or official conduct, including allegations of conflict of interest, does not suffice unless it simultaneously targets personal honor. Prognoses about future conduct are not defamatory facts. Where no honor violation is established, the court need not examine truth or good-faith defenses (consid. 1-2).

Testo completo

{T 0/2}
6B_176/2013

Urteil vom 13. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fortunat L. Schmid,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Y.________,
    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Benisowitsch,
    Beschwerdegegner

  2. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
    Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Üble Nachrede (Art. 173 StGB), Genugtuung; Grundsatz eines fairen Verfahrens etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 3. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.
Y.________ war bis im September 2007 Stiftungsrat der damaligen Stiftung A.________. Am 20. November 2008 legte er in einem Schreiben an den Chefarzt der A.________, Dr. med. B.________, die Gründe für seinen Austritt aus dem Stiftungsrat dar. Dieses lautet wie folgt:
"Sehr geehrter Herr Dr. B.________, lieber B.________
Gerne bestätige ich Dir schriftlich, warum ich am 3. September 2007 aus dem Stiftungsrat der A.________ ausgetreten bin.
Wie im Schreiben des Kleinen Landrates vom 3. September 2007 an den Stiftungsratspräsidenten Herrn Dr. X.________ erwähnt, konnte ich mich mit den Entscheiden von wichtigen Geschäften, die die Zukunft der A.________ betrafen, nicht mehr einverstanden erklären. Ich beurteilte die finanzielle Lage der Kinderklinik als sehr kritisch. Auch den erstellten Businessplan taxierte ich als unrealistisch.
Das Hauptproblem sah ich aber darin, dass der Stiftungsratspräsident gleichzeitig auch noch Rechtsvertreter von Herrn C.________ war, der in Davos in den letzten Jahren bereits zwei Kliniken kaufte. Schon beim Verkauf des "D.________" erschien mir das Vorgehen von Dr. X.________ problematisch. Nach meiner Meinung befand sich der Stiftungsratspräsident in einem Interessenskonflikt, da Herr C.________ mindestens involviert war. Bei der Vermietung der F.________-klinik an die A.________ stellte sich das gleiche Problem von neuem. Zusätzlich war ich bei diesem Geschäft kritisch bezüglich des Zeitplanes. Im Weiteren vermutete ich, dass ein Gegengeschäft mit Herrn C.________ oder einer Firma, mit der er Geschäfte macht, zu erwarten sei.
Leider haben sich meine Befürchtungen bewahrheitet, schlimmer noch, die F.________-klinik wird gegenwärtig nicht saniert, dafür wird das G.________, bei dem ebenfalls Herr C.________ die Finger im Spiel hat, scheinbar mit einem Tauschgeschäft der A.________ verkauft.
Ich verzichte, irgendwelche wertenden Aussagen über Herrn C.________ oder Herrn Dr. X.________ zu machen. Doch ist es für mich absolut unhaltbar, dass der Stiftungsratspräsident schaltet und waltet, wie es ihm beliebt, informiert oder auch nicht informiert und gleichzeitig noch den Mandanten C.________ vertritt.
Ich beurteile den Austritt aus dem Stiftungsrat der A.________ auch nach mehr als einem Jahr als richtig, als absolut notwendig. Dieser Schritt wird mich aber nicht davon abhalten, überall dort, wo ich einen Beitrag zur Erhaltung der A.________ als wirtschaftlich gesundes Unternehmen leisten kann, mich nach Kräften einzusetzen.
Freundliche Grüsse (...)."
Am 28. November 2008 reichte der Stiftungsratspräsident, X.________, Strafklage wegen Ehrverletzung und Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen Y.________ ein.

B.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs am 13. Februar 2009 ein. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Graubünden am 29. April 2009 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Das Bezirksgericht Prättigau/Davos wies die Klage wegen Ehrverletzung am 26. April 2012 ab und sprach Y.________ von den Anklagevorwürfen frei. Gleichzeitig verpflichtete es X.________, Y.________ eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 48'860.60 zu zahlen.
Das Kantonsgericht Graubünden hiess die Berufung von X.________ am 3. Januar 2013 teilweise gut und verneinte eine Entschädigungspflicht, wies die Berufung im Übrigen jedoch ab.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und Y.________ sei wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB zu bestrafen. Adhäsionsweise sei dieser zu verpflichten, an die A.________ Fr. 5'000.-- Genugtuung zu bezahlen.

Erwägungen:

1.
Wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede mit Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen; ferner das Urteil 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Tatbestandsmässigkeit von Art. 173 Abs. 1 StGB verneint und den Beschwerdegegner freigesprochen. Es werde im Schreiben vom 20. November 2008 mit der Erwähnung eines "Gegengeschäfts" der Eindruck erweckt, es handle sich um ein dubioses Geschäft. Die Wendung "informiert oder auch nicht informiert" meine, er habe die Interessen, die er vertrete, im Dunkeln gehalten. Diese Interessen seien undurchsichtig und sehr wahrscheinlich die eigenen. Der unbefangene Leser gehe daher davon aus, dass er korrupt sei. Dieser Korruptionsvorwurf verletze ihn als ehrbaren Menschen, nicht nur sein berufliches Ansehen. Die Verletzung seines beruflichen Ansehens, wie etwa der Vorwurf, die Standesregeln und weitere Pflichten zu verletzen, schlage zudem auf seine Geltung als ehrbarer Mensch durch. Der Vorwurf, er habe sich in einem Interessenkonflikt befunden, erreiche im Gesamtkontext des Briefes den Grad des Korruptionsvorwurfes (Beschwerde, S. 5 ff.).

2.2 Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage. Gegenstand eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede sind Tatsachenbehauptungen, nicht ein Gesamtbild, welches durch mehrere Tatsachenbehauptungen gezeichnet wird. Ein solches Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (BGE 124 IV 162 E. 3b S. 167 zu Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG betreffend unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen).
Den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (siehe Art. 173 Ziff. 2 StGB). Wissentlich unwahre ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten erfüllen nicht den Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), sondern den Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB.

2.3 Auf die ausführlichen und differenzierten Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Sie kommt insgesamt zum Schluss, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 20. November 2008 keine dubiosen Geschäfte, keine Verfolgung eigener oder undurchsichtiger beziehungsweise die Vermischung von Interessen, sowie keine Korruption vorwirft.
Die Vorinstanz weist zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Ehrbegriff hin. Sie verneint zutreffend die erstinstanzliche Auffassung, wonach das inkriminierte Schreiben als Gesamtheit zu betrachten und der Tatbestand der üblen Nachrede anhand der Ehrenrührigkeit dieses Gesamtbildes zu beurteilen ist. Zu untersuchen sind vielmehr stets die einzelnen Äusserungen, wobei deren Inhalt mithilfe des Kontextes einzuordnen ist (Urteil, S. 15 ff.).
Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer in den weiteren Absätzen des Briefes gemäss Vorinstanz einen Interessenkonflikt vor, der jedoch nicht die Standes- und Berufsregeln als freiberuflicher Anwalt, sondern ausschliesslich seine Tätigkeit als Stiftungsratspräsident betrifft. Der Interessenkonflikt bedeutet lediglich, dass der Beschwerdeführer für die Stiftung gewisse Entscheidungen getroffen und an solchen mitgewirkt hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen zur Wahrung übertragenen Interessen begeben hat. Dies heisst nicht, dass er als Stiftungsratspräsident bei Entscheidungen für die A.________ deren Interessen zuwidergehandelt, diese vernachlässigt oder verletzt hat. Ebenso wenig hat er damit seine eigenen Interessen oder diejenigen seines Mandanten, C.________, vor die Interessen der A.________ gestellt. Der Beschwerdegegner hat lediglich gerügt, dass bei gewissen Entscheidungen die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Stiftungsinteressen bestanden habe. Dieser Vorwurf berührt, wenn überhaupt, höchstens die berufliche Geltung (Urteil, S. 21 f.).
Die Vorinstanz stuft den Vorwurf des Interessenkonflikts zu Recht als nicht ehrverletzend ein. Weder ist dadurch der Ruf des Beschwerdeführers als ehrbarer Mensch noch seine sittliche Ehre tangiert. Dies gilt selbst, wenn er allfällige Ausstandsgründe missachtet hätte. Die vom Beschwerdegegner geäusserte Vermutung, dass der Beschwerdeführer bei der Vermietung der F.________-klinik an die A.________ ein Gegengeschäft mit C.________ abschliessen wird, kann als Prognose über ein zukünftiges Ereignis den Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllen.
Ebenfalls nicht ehrenrührig ist die im Brief geäusserte Feststellung, wonach das G.________, bei dem ebenfalls C.________ die Finger im Spiel habe, mit einem Tauschgeschäft der A.________ verkauft werden wird. Der Vorwurf, eigenmächtig gehandelt und informiert zu haben, setzt den Beschwerdeführer als Geschäfts- und Berufsmann herab, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, berührt jedoch nicht seine ethische Integrität. Dass das Schreiben auf offiziellem Briefpapier der Gemeinde Davos erfolgte, ist nachvollziehbar, weil der Beschwerdegegner als offizieller Gemeindevertreter Einsitz im Stiftungsrat gehabt hat (Urteil, S. 24 f.)

2.4 Da keine strafrechtlich relevante Ehrverletzungshandlung erkennbar ist, ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis im Zusammenhang mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht einzugehen.

2.5 Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller

Parole chiave

defamationpersonal honorprofessional reputationconflict of interestcontextual interpretationtruth defensegood faithparty costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the statements in the letter constituted defamation under Art. 173 StGB

Decisione estratta

The letter did not contain a criminally relevant attack on X.'s personal honor; it targeted, at most, his professional role and conduct as foundation president.

Motivazione estratta

In defamation cases, the court examines individual statements in context, not an overall impression alone. Criticism of a conflict of interest or of business conduct affects professional reputation only unless it also attacks the person’s moral honor. The statements here did not amount to accusations of corruption or dishonesty in the sense required by Art. 173 StGB.

Questione giuridica chiave

Whether X. was entitled to compensation of CHF 5,000 from Y.

Decisione estratta

No compensation claim was granted because no actionable defamation was established.

Motivazione estratta

Without a punishable honor violation, the ancillary civil claim lacked a basis.

Questione giuridica chiave

Whether the Supreme Court appeal should succeed and the acquittal be overturned

Decisione estratta

The appeal had to be dismissed.

Motivazione estratta

The Federal Supreme Court upheld the cantonal court’s assessment that the relevant statements were not defamatory and found no need to address the truth and good-faith defenses.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.