Satirical insult in obituary column not defamatory

6B_163/2012Tribunale federale / Divisione penale27 lug 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Minelli challenged the Zurich High Court’s acquittal of a columnist who had described him in a satirical column as someone who 'kills' people on request. The Federal Supreme Court held that the passage, read in context, was an exaggerated, ironic critique of assisted suicide and did not amount to a knowingly false factual allegation under Art. 174 StGB. The appeal was dismissed insofar as admissible. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 2,000. The High Court’s non-entry on the compensation claim remained unaffected.

Massima Omnilex

Art. 174 Ziff. 1 StGB; satirical or polemical expression in a newspaper column and the requirement of a knowingly false factual allegation: decisive is the understanding of the impugned passage by the average reader in its overall context. If the statement is recognizably an ironic exaggeration or critical metaphor concerning a public controversy, the element of asserting a fact contrary to truth in bad faith is lacking (consid. 1.2). The mere use of harsh or offensive language does not suffice for defamation where the context clearly shows criticism of conduct rather than an allegation of personal homicide. Constitutional and Convention-based arguments do not extend the scope of honour protection beyond the criminal-law assessment absent a substantiated independent claim. Court costs follow Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
6B_163/2012

Urteil vom 27. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte
Ludwig Amadeus Minelli,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Schaerz,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehrverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. November 2011.

Sachverhalt:

A.
In der Zürichsee-Zeitung linkes Ufer vom 5. Februar 2009 veröffentlichte X.________ unter der Rubrik "Federlesen" einen Artikel mit dem Titel "Besser sterben". Dort schrieb sie unter anderem:
"(...) Was für ein Monster, dieser Mann, der auf Wunsch in miesen Kammern und sogar auf Parkplätzen weit her gereiste Leute abmurkst. So genannt Sterbewillige. Nicht etwa aus Mitleid, sondern für teures Geld.
Und nun dies. Für einen ausführlichen Artikel in dieser Zeitung hat er sich geoutet und seine Schokoladenseiten hervorgekehrt. (...) Also, Ludwig Amadeus Minelli. Fast haben Sie mich überzeugt, und ich lege mich bei Ihnen hin. Aber nur, wenn der Chef den Cocktail selber serviert und vorher kräftig degustiert. Es muss ja schliesslich klappen.
Spass beiseite. Hier sind wir schon bei der ersten Ungereimtheit in Ihrem System angelangt. Sie tun es gar nicht selber, Sie lassen Ihre Mitarbeiter Leute ins Jenseits befördern, oh pardon, begleiten. (...)"
Am 26. März 2009 stellte Ludwig Minelli Strafantrag wegen übler Nachrede oder Verleumdung.

B.
Das Bezirksgericht Horgen verurteilte X.________ am 27. Oktober 2010 wegen Verleumdung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und verpflichtete sie, Ludwig Minelli Fr. 1'000.-- Genugtuung zu zahlen und auf ihre Kosten einen Urteilsauszug in der fraglichen Kolumne zu veröffentlichen.
Auf Berufung der Verurteilten sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 3. November 2011 vom Vorwurf der Verleumdung frei und trat auf das Genugtuungsbegehren von Ludwig Minelli nicht ein.

C.
Ludwig Minelli führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts zu bestätigen; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Vorinstanz führt aus, die Kolumne sei eine ironische Antwort auf einen Artikel vom 28. Januar 2009 über den Beschwerdeführer und Dignitas, in welcher die Beschwerdegegnerin dessen provokative Art aufgenommen und persifliert habe. Die Kolumne nehme mehrmals Bezug auf den erwähnten Artikel und verwende auch gewisse Wörter und Inhalte. "Auf Wunsch abmurksen" sei nichts weiter als ein pointiertes, kritisches Sprachbild für "Sterbehilfe ausführen". Die deutsche Sprache biete kein eindeutiges Wort an für "Sterbehilfe machen". Dieses Sprachverständnis werde im Text zusätzlich verstärkt, indem gleich anschliessend gesagt werde, es handle sich um "Sterbewillige" und das "auf Wunsch Abmurksen" erfolge "für Geld". Für den Durchschnittsleser sei klar ersichtlich, dass es im Kerngehalt des Artikels nicht darum gehe, dem Beschwerdeführer anlasten zu wollen, er töte höchstpersönlich andere Menschen, sondern es handle sich um eine Überzeichnung und Kritik der Art und Weise, wie Dignitas und damit der Beschwerdeführer als deren Vertreter Sterbehilfe und -tourismus betreibe. Insbesondere kritisiert werde die Art der Sterbebegleitung, welche in der Vergangenheit unter anderem auch in Hotelzimmern und auf Parkplätzen stattgefunden habe. Diese Kritik sei Sinn und Zweck der Kolumne. Die fragliche Passage im Artikel enthalte keine ehrverletzenden Äusserungen (angefochtener Entscheid S. 13 ff.).

1.2 Diese Beurteilung verletzt kein Bundesrecht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig:
Sein Hauptargument, Leute abmurksen sei unehrenhaft, geht an der Sache vorbei, weil er das Wort "abmurksen" aus dem Zusammenhang herausreisst. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gebraucht die Beschwerdegegnerin abmurksen als satirische Überhöhung für Sterbehilfe ausführen. Zudem wird sofort deutlich, dass es um Sterbehilfe geht ("auf Wunsch", "Sterbewillige", "Giftbecher", "ins Jenseits befördern, oh pardon, begleiten", "Freitod") und insbesondere um eine Entgegnung auf einen ganzseitigen Artikel über den Beschwerdeführer in derselben Zeitung eine Woche zuvor ("Jeder Mensch hat ein Recht auf Suizid", Untertitel: "Monster oder Wohltäter?").
Stellt man das Wort "abmurksen" in den Zusammenhang, entfällt das Tatbestandsmerkmal "wider besseren Wissens" der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB).
Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil verletze verfassungsmässige Rechte (Art. 7 und 13 BV sowie das Prinzip der Verhältnismässigkeit) und Völkerrecht (Art. 8 Abs. 1 EMKR). Er legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Normen über den strafrechtlichen Schutz der Ehre hinausgehen sollten.
Der Beschwerdeführer bezeichnet den Hinweis der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe ihn in seiner beruflichen Tätigkeit angeprangert, als entbehrlich, weil dies allenfalls bei der Beurteilung einer üblen Nachrede ins Gewicht fallen könne, nicht aber bei der Anklage auf Verleumdung. Der Vorwurf ist verfehlt, zumal der Beschwerdeführer selbst beantragt hatte, die Beschwerdegegnerin sei eventualiter wegen übler Nachrede zu verurteilen (Anklageschrift S. 2 Ziff. 1b).

2.
Die Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten werden kann, kostenpflichtig abzuweisen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Borner

Parole chiave

defamationsatirehonour protectionassisted suicideaverage readercontext interpretationcriminal complaintcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the column contained criminally defamatory statements under Art. 174 StGB

Decisione estratta

Viewed in context as satire and criticism of assisted suicide practice, the impugned wording did not assert that Minelli personally killed anyone; the defamation element of knowingly false assertion was therefore absent.

Motivazione estratta

The expression had to be read in context of the whole column and the preceding newspaper article. The wording was a pointed, ironic exaggeration about assisted suicide services, not a factual allegation of homicide.

Questione giuridica chiave

Whether the civil compensation claim could be heard after the acquittal

Decisione estratta

The appellate court did not enter into the compensation claim.

Motivazione estratta

Because the criminal conviction fell away, the compensation request was not examined further by the cantonal court.

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