No standing and no final cantonal decision in conditional release case

6B_159/2014Tribunale federale / Divisione penale11 feb 2014Dismissed

Sintesi

X. challenged a cantonal judgment upholding the continuation of a stationarity measure and also attacked a later order of the Zurich Office for Corrections. The Federal Supreme Court held that the complaint against the cantonal judgment lacked standing because X. had meanwhile been conditionally released from the measure. The complaint against the later order was inadmissible because no final cantonal decision had yet been issued and, in any event, the pleading did not show a violation of federal law. The Court did not charge court costs and the request for legal aid became moot.

Regest

Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 lit. b, Art. 95 and Art. 42 Abs. 2 BGG; admissibility of a federal criminal-law complaint against orders concerning conditional release from a stationarity measure. A complaint against a measure no longer pending is inadmissible for lack of a current legally protected interest once the person has been conditionally released. Federal review further presupposes a final cantonal decision; where an ordinary cantonal remedy remains available, the complaint is premature. Independently, the appellant must identify, by reasoned argument, which federal rights were violated; mere disagreement with an enforcement instruction does not satisfy the substantiation requirement. Considered under Art. 108 BGG, manifestly inadmissible complaints are dealt with in summary procedure.

Testo completo

{T 0/2}

6B_159/2014

Urteil vom 11. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bedingte Entlassung aus stationärer Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Dezember 2013 sowie die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 14. Januar 2014.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde vom 4. Februar 2014 richtet sich einerseits gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 30. Dezember 2013 (VB.2013.00697; dazu unten E. 2) und anderseits gegen eine Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 14. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. 2008/4898 MZ; dazu unten E. 3).

2.

Das Bezirksgericht Winterthur ordnete am 4. Februar 2009 gegen den Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an. Am 29. Juli 2013 verfügte das Amt für Justizvollzug die Weiterführung der Behandlung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 30. Dezember 2013 ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 2).

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts wendet und beantragt, die Massnahme sei zu beenden (Beschwerde Ziff. 5), fehlt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Das Amt für Justizvollzug hat den Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mit Verfügung vom 14. Januar 2014 bedingt aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Februar 2009 entlassen (act. 3). Folglich ist der Beschwerdeführer insoweit nicht mehr beschwert.

3.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 14. Januar 2014 wendet, liegt kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG vor. Gegen die Verfügung steht ein Rekurs an die Justizdirektion zur Verfügung (act. 3 S. 3 Ziff. VII).

Auf die Beschwerde wäre auch nicht einzutreten, wenn die Verfügung vom 14. Januar 2014 letztinstanzlich wäre. Das Amt für Justizvollzug hat dem Beschwerdeführer unter anderem die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit weiterhin einer Tagesstruktur im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle nachzugehen (act. 3 S. 3 Ziff. IV). Demgegenüber möchte der Beschwerdeführer einer freien Arbeit nachgehen (Beschwerde Ziff. 6). Er begründet indessen nicht, inwieweit die Weisung des Amtes für Justizvollzug seiner Auffassung nach gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Insoweit erfüllt die Beschwerde die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

4.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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