Late criminal appeal; no entry

6B_158/2011Tribunale federale / Divisione penale10 mar 2011Dismissed

Sintesi

The Federal Court held that the criminal appeal was late because the 30-day deadline began when the challenged judgment was served on the appellant's former lawyer on 28 January 2011. Personal delivery of the judgment to the appellant at a later date did not restart the appeal period. The appeal filed on 4 March 2011 was therefore not admitted under Art. 108 BGG. The request for release from custody became moot. The court waived costs and did not award compensation to the private respondent.

Regest

Art. 100 Abs. 1 und Art. 108 BGG; Fristenlauf für die Beschwerde in Strafsachen und Nichteintreten bei Verspätung. Massgebend für den Beginn der Beschwerdefrist ist die Zustellung des vollständigen Entscheids an den damaligen Verteidiger; eine spätere persönliche Kenntnisnahme durch die Partei hat keinen Einfluss auf den Fristenlauf. Wird die Beschwerde erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist der Post übergeben, ist im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten. Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden; einer obsiegenden Gegenpartei ohne bundesgerichtlichen Aufwand ist keine Entschädigung auszurichten.

Testo completo

{T 0/2}
6B_158/2011

Urteil vom 10. März 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
  2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler,
    Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind usw.; Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. Dezember 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Massgebend für die Eröffnung ist die Zustellung des Entscheids an den damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer das Urteil persönlich erst später durch den Verteidiger zugestellt erhalten hat, ist für den Beginn des bundesgerichtlichen Fristenlaufs nicht ausschlaggebend.

Der angefochtene Entscheid wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 28. Januar 2011 eröffnet. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am Montag, 28. Februar 2011, der Post übergeben worden sein müssen. Die Beschwerde vom 4. März 2011 ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Haftentlassungsgesuch gegenstandslos geworden.

2.
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider C. Monn

Parole chiave

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