Standing to appeal in criminal matter denied

6B_150/2007Tribunale federale / Divisione penale12 ago 2007Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X. filed a criminal complaint against three employees of the Aargau migration office for abuse of office and coercion. After the Bezirksamt Aarau and then the Aargau High Court refused to enter into the matter, he brought a criminal appeal to the Federal Supreme Court. The Court held that he was not a victim within the meaning of Art. 81 BGG because no direct impairment of physical or psychological integrity was established, and his allegation of psychological illness was an inadmissible new fact. He also had no civil claims against the officials themselves. The appeal was therefore inadmissible, and court costs of CHF 800 were imposed on him.

Massima Omnilex

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Opferstellung und Beschwerdelegitimation im Strafverfahren: Bei Delikten, die sich nicht gegen Leben oder körperliche Integrität richten, setzt die Opferstellung voraus, dass die betroffene Person unmittelbar in ihrer physischen oder psychischen Integrität beeinträchtigt worden ist. Neue Tatsachen zur Begründung der Legitimation sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Fehlen dem Anzeiger direkte Zivilforderungen gegen die beschuldigten Amtsträger, insbesondere weil das kantonale Verantwortlichkeitsrecht nur eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen das Gemeinwesen vorsieht, fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des kantonalen Nichteintretensentscheids (E. 2).

Testo completo

{T 0/2}
6B_150/2007 /hum

Urteil vom 12. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand
Nichteintretensverfügungen (Amtsmissbrauch, Nötigung),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. März 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
X.________ erstattete am 15. Juli 2006 Anzeige gegen drei Mitarbeiter des Migrationsamtes des Kantons Aargau, A.________, B.________ und C.________, wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB). Am 18. August 2006 trat das Bezirksamt Aarau auf die Strafanzeige nicht ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. März 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid führt X.________ mit Eingabe vom 11. April 2007 bzw. 10. Mai 2007 Beschwerde in Strafsachen.
2.
Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Das gilt insbesondere für das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Diese Bestimmung entspricht Art. 8 lit. c des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5). Opfer ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 OHG).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die bezichtigten Mitarbeiter des Migrationsamtes hätten mit der Androhung der Ausschaffungshaft für den Fall, dass er sich keine Reisepapiere beschaffe, den Tatbestand der der Nötigung (Art. 181 StGB) sowie des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) erfüllt. Soweit es um Delikte geht, die sich nicht gegen das Leben und die körperliche Integrität richten, kann die Opfereigenschaft der betroffenen Person nur zuerkannt werden, wenn sie unmittelbar in ihrer physischen oder psychischen Integrität beeinträchtigt worden ist. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei wegen des Verhaltens der Mitarbeiter des Migrationsamtes psychisch erkrankt. Damit bringt er neue Tatsachen vor, was - von einer hier nicht zutreffenden Ausnahme abgesehen - unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im angefochtenen Entscheid wird nicht festgestellt, dass er in seiner psychischen oder physischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden wäre. Dem Beschwerdeführer kommt keine Opferstellung zu.
Überdies kann der Beschwerdeführer gegen die angeblich fehlbaren Amtspersonen keine Zivilforderungen geltend machen. Nach § 2 Abs. 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Aargau (SAR 150.10) ist das direkte Klagerecht gegen den fehlbaren Beamten ausgeschlossen. Besitzt das Opfer lediglich eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen das Gemeinwesen, ist es zur Beschwerde nicht legitimiert (BGE 128 IV 188 E. 2; 127 IV 189 E. 2b).

Da der Beschwerdeführer weder nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG noch sonst wie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerderführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

standingvictim statuscriminal appealnew factscivil claimsnon-entry decisioncourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complainant had standing to file a criminal complaint appeal under Art. 81 BGG as an alleged victim.

Decisione estratta

He lacked standing because the record did not show a direct impairment of his physical or psychological integrity.

Motivazione estratta

For offences not directed against life or bodily integrity, victim status requires a direct impairment of physical or psychological integrity. The complainant's allegation of later psychological illness was a new fact and could not be considered.

Questione giuridica chiave

Whether the complainant could rely on civil claims against the alleged officials to establish standing.

Decisione estratta

No. Direct civil claims against the allegedly at-fault officials were excluded under cantonal law, leaving only a public-law claim against the state.

Motivazione estratta

Where only a public-law claim against the public entity exists, the person is not entitled to appeal under Art. 81 BGG.

Questione giuridica chiave

Whether the criminal appeal was admissible at all.

Decisione estratta

The appeal was inadmissible and could not be entered into under Art. 108 BGG.

Motivazione estratta

The complainant had neither victim standing under Art. 81(1)(b)(5) BGG nor any other legally protected interest in the annulment or modification of the cantonal decision.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.