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6B_146/2013 ΓÇó No legal interest in appeal after withdrawal of appeal
6B_146/2013Tribunale federale / Divisione penale1 mar 2013Inadmissible
The appellant challenged a cantonal decision concerning the withdrawal of her appeal and feared retroactive charges for appointed counsel. After the court learned that counsel had waived billing, the Federal Supreme Court held that she no longer had a legally protected interest in pursuing the matter. The complaint was therefore not entered into under Art. 108 BGG. The court waived costs, and the request for free legal aid became moot.
Art. 81 BGG, Art. 108 BGG; admissibility of a complaint requires a current legally protected interest. If the contested concern has become moot before the Federal Supreme Court, the appeal is inadmissible and no substantive review is undertaken. Where the appellant seeks only to prevent a cost burden that has already been definitively waived by counsel, the interest to appeal falls away. In such circumstances the Court may decide in summary proceedings under Art. 108 BGG; if no court costs are imposed, a pending request for legal aid becomes moot (consid. 1-2).
{T 0/2}
6B_146/2013
Urteil vom 1. März 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückzug der Berufung (Verletzung der Verkehrsregeln),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer,
vom 25. Januar 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin wandte sich am 11. Januar 2013 ans Bundesgericht. Sie äusserte die Befürchtung, im Nachhinein Kosten für eine amtliche Verteidigerin bezahlen zu müssen, wogegen sie "unbedingt protestieren" müsste (act. 1). Eine Kopie des Schreibens sandte sie dem Obergericht des Kantons Bern.
In der Folge übermittelte das Obergericht dem Bundesgericht die Kopie einer Verfügung vom 16. Januar 2013, in welcher einerseits Kenntnis genommen wurde vom Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2013 und anderseits von einem Schreiben der Anwältin vom 14. Januar 2013, wonach diese davon absehe, für das oberinstanzliche Verfahren Rechnung zu stellen (act. 4).
Das Bundesgericht teilte der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2013 mit, dass es die Kopie der Verfügung erhalten habe und davon ausgehe, die Angelegenheit sei erledigt (act. 3).
Die Beschwerdeführerin ersuchte das Bundesgericht mit Eingabe vom 29. Januar 2013, ihre Schreiben nicht abzulegen (act. 6).
Darauf setzte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Januar 2013 eine Frist an bis zum 13. Februar 2013, um den angefochtenen Entscheid nachzureichen (act. 8).
Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Februar 2013 einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2013 ein, in welchem ein Berufungsverfahren abgeschrieben wurde, weil die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel zurückgezogen hatte (act. 10).
In ihrem Begleitschreiben vom 4. Februar 2013 bestätigt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, die Berufung zurückgenommen zu haben. Sie habe indessen protestiert und würde dies wenn nötig wieder tun, und zwar "gegen eine rückwirkende Zahlung der mir vom Oberlandgericht verordneten Anwältin" (act. 9).
Nach dem oben Gesagten ist der Protest gegenstandslos, da die Anwältin bereits schriftlich erklärt hat, von einer Rechnungstellung abzusehen. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin an einer weiteren Behandlung der vorliegenden Sache kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 BGG. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn