Criminal appeal dismissed for insufficient reasoning and no arbitrariness

6B_144/2009Tribunale federale / Divisione penale30 giu 2009Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged his Uri conviction for repeated embezzlement, commercial fraud, and failure to keep accounts, arguing lack of jurisdiction, refusal of a bookkeeping expert report, and insufficient proof of personal enrichment. The Federal Supreme Court held that most of the complaint was merely appellatory and insufficiently reasoned. It found the transfer of the case from Zurich to Uri unobjectionable, the refusal of expert evidence non-arbitrary, and the enrichment findings sustainable. The complaint was therefore dismissed insofar as admissible, free legal aid was refused, and reduced court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Arts. 105 Abs. 1 und 106 Abs. 2 BGG; richterliche Überprüfung von Sachverhalt und kantonalem Recht nur bei substanziiert gerügter Willkür; blosse appellatorische Kritik bleibt unbeachtlich. Eine spätere Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit scheidet aus, wenn das Verfahren gestützt auf die einschlägigen kantonal-strafrechtlichen Zuständigkeitsnormen korrekt übertragen worden ist und die Zuständigkeit nie rechtzeitig bestritten wurde. Die Verweigerung eines Beweismittels ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz dessen Unerheblichkeit oder fehlende Entlastungsrelevanz nachvollziehbar begründet. Für Art. 138 Ziff. 1 und Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB genügt die unrechtmässige Bereicherung von sich oder einem anderen; eine unmittelbare persönliche Bereicherung ist nicht erforderlich. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus.

Testo completo

{T 0/2}
6B_144/2009

Urteil vom 30. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 17. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Uri wies am 17. September 2008 eine Berufung des rechtsanwaltlich vertretenen X.________ ab. Es fand ihn schuldig der mehrfachen Veruntreuung, des gewerbsmässigen Betrugs sowie der Unterlassung der Buchführung und verurteilte ihn zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von vier Jahren.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, "die gemäss Untersuchungsverfahren und Gerichtsurteilen gestellten Anträge zu berücksichtigen", insbesondere eine Buchhaltungsexpertise einzuholen, die Rolle von Frau A.________ zu überprüfen, die ihm angelasteten Zivilforderungen nicht anzuerkennen, die örtliche Zuständigkeit der Gerichte abzuklären in den Kantonen Uri und Zürich, gegebenenfalls weitere Beweismittel zuzulassen und die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen zur Einholung der in den vorinstanzlichen Verfahren benannten Beweismittel sowie die Vorinstanzen gegebenenfalls zu verpflichten, eine Neubeurteilung des Verfahrens vorzunehmen (Beschwerde S. 8). Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Beschwerde S. 2).

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2; 133 IV 286 E. 1.4). Die Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Die Verweisung auf Akten reicht nicht aus. Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1).

Entgegen diesen Vorschriften bezeichnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keine Bestimmung des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts, die verletzt sein sollte, so dass bereits aus diesem Grund an sich auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Beschwerdegegenstand bildet einzig die vorinstanzliche Entscheidung. Das bundesgerichtliche Verfahren ist kein Berufungsverfahren, in dem das Bundesgericht die Sache von sich aus erneut insgesamt beurteilen würde. Auf die pauschalen Beweisbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

Der Sache nach macht der Beschwerdeführer Willkür geltend. Die Feststellung des Sachverhalts und die Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (Art. 9 BV). Es hebt einen Entscheid auf, wenn er schlechterdings unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 589 E. 4.1; 131 I 217 E. 2.1, 467 E. 3.1).

2.
Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit hält der Beschwerdeführer fest, das Untersuchungsverfahren wegen Vermögensdelikten im Kanton Uri sei später auf Vermögensdelikte ausgedehnt worden, die er im Kanton Zürich begangen habe (Beschwerde S. 3). A.________ und ihre Helfershelfer seien verantwortlich, dass das Strafverfahren im Kanton Uri durchgeführt worden sei, weil man ihn hier "genauer unter die Lupe nimmt und härter bestraft" (Beschwerde S. 6).

Nach einem Schriftenwechsel mit den Behörden des Kantons Uri trat die Bezirksanwaltschaft Zürich am 24. November 2004 das Verfahren betreffend Veruntreuung etc. [handschriftlich eingefügt: "evt. Betrug"] gestützt auf Art. 349 und 350 Ziff. 1 aStGB an den Kanton Uri ab (kantonale Akten, Verhöramt Uri, Ordner 3, act. 27). Es ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Die örtliche Zuständigkeit war offenbar zu keinem Zeitpunkt strittig und kann heute nicht mehr in Frage gestellt werden.

3.
Die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ und das Konkursverfahren sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenso wenig bilden Ehrverletzungsklagen des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht Zürich sowie sich beim Verhöramt in Stans befindliche "umfangreiche Verleumdungsakten" Gegenstand dieses Verfahrens. Auf all diese Kritik ist nicht einzutreten.

4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, Unstimmigkeiten wiesen darauf hin, dass die Vorinstanz bei der Urteilsfindung nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen sei. So habe er entgegen dem angefochtenen Urteil S. 6 nicht beantragt, die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Das sei ein Irrtum, denn er habe in allen Untersuchungs- und Prozessverfahren jegliche solche Forderungen zurückgewiesen (Beschwerde S. 8). Der Vorwurf ist unbegründet. Die Vorinstanz zitiert wörtlich die Berufungsanträge seines Rechtsvertreters im zu den Akten eingereichten Plädoyer (Akten Obergericht, Beleg Nr. 2.3).

5.
Wie bereits die Erstinstanz weist auch die Vorinstanz den Antrag auf Erstellung einer Buchhaltungsexpertise mit ausführlicher Begründung ab, weil eine solche nicht erforderlich sei. Diese Entscheidung ist nicht willkürlich. Es kann auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

6.
Der Beschwerdeführer behauptet, es bestünden keine eindeutigen Beweise über eine "direkte persönliche Bereicherung meinerseits" (Beschwerde S. 6). Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer gar nie beabsichtigte, die Gelder anzulegen, sondern sie dazu benötigte, um finanzielle Löcher zu stopfen oder sich selber zu bereichern. Sein Einwand, das Geld für die Firma eingesetzt zu haben, sei nicht von Belang. Er lasse ausser Acht, dass er seine hauptsächlichen Lebenshaltungskosten über die Firma bezogen habe. Ausserdem habe er von den Treuhandanlagen auch Barbezüge getätigt, deren - private oder geschäftliche - Verwendung nicht habe nachverfolgt werden können (angefochtenes Urteil S. 15). Somit hat sich der Beschwerdeführer auch persönlich bereichert. Eine Expertise über die Buchhaltung könnte ihn somit nicht entlasten (entgegen der Beschwerde S. 4). Weder Art. 138 Ziff. 1 StGB noch Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB setzen eine unmittelbare persönliche Bereicherung voraus. Es genügt insoweit für die Erfüllung dieser Tatbestände, "sich oder einen anderen (damit) unrechtmässig zu bereichern". Die Rüge ist unbegründet.

7.
Im Übrigen kann auf die appellatorische Kritik ohnehin nicht eingetreten werden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen kann mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Briw

Parole chiave

arbitrarinessterritorial jurisdictionevidentiary requestbookkeeping expertpersonal enrichmentlegal aidcourt costscriminal appeal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned to permit review of alleged violations of federal or cantonal law.

Decisione estratta

No; the complaint did not identify any specific violated provision and largely contained appellatory criticism, so the Court could not review it broadly.

Motivazione estratta

Under Arts. 105(1) and 106(2) BGG, grievances must be precisely raised and substantiated in the complaint itself; mere reference to the file is insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the territorial jurisdiction of the Uri authorities could still be challenged.

Decisione estratta

No; the proceedings were properly transferred from Zurich to Uri in 2004 and the venue was not shown to be irregular, nor timely disputed.

Motivazione estratta

The Zurich district prosecutor transferred the matter to Uri under Arts. 349 and 350 no. 1 aStGB; nothing indicated an incorrect procedure, and venue can no longer be questioned.

Questione giuridica chiave

Whether the refusal to order a bookkeeping expert report was arbitrary.

Decisione estratta

No; the refusal was not arbitrary because the report was unnecessary.

Motivazione estratta

The lower courts gave detailed reasons, and the record supported the view that the proposed expertise could not exonerate the appellant.

Questione giuridica chiave

Whether the findings on personal enrichment in the embezzlement and fraud convictions were arbitrary.

Decisione estratta

No; the appellant was found to have benefited personally, and direct personal enrichment was not required for the offences.

Motivazione estratta

The appellant used company funds for his living expenses and made cash withdrawals whose use could not be traced. Arts. 138 no. 1 StGB and 146(1)-(2) StGB require enrichment of oneself or another, not necessarily direct personal enrichment.

Questione giuridica chiave

Whether the request for free legal aid should be granted.

Decisione estratta

No; the request failed because the complaint had no prospects of success.

Motivazione estratta

Legal aid under Art. 64 BGG is unavailable for hopeless claims.

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