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6B_126/2007 ΓÇó Complaint not entered due to abusive filing
6B_126/2007Tribunale federale / Divisione penale9 mag 2007Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s criminal complaint because the filing was considered querulous and abusive. The appellant had alleged manipulation of the file and improper conduct by the cantonal authorities in an intemperate manner. The request for free legal aid was refused because the statutory requirements were not met, and court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 7 BGG; Art. 108 BGG: pleadings that are querulous or abusive are inadmissible and justify non-entry in summary procedure. Art. 64 BGG: free legal aid is granted only if the statutory conditions are fulfilled; otherwise it must be refused. Art. 66 Abs. 1 BGG: where the appeal fails or is not entered into, the court costs are ordinarily charged to the appellant. The Court may dispose of such manifestly inadmissible submissions without substantive examination.
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6B_126/2007 /hum
Urteil vom 9. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung; Nötigung,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 9. Februar 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer stellt zur Begründung des Rechtsmittels fest, die Akten seien "schwer manipuliert" worden. Der Präsident der Vorinstanz habe mündlich eine "schmierige Begründung" des Urteils gegeben. Das ganze Gericht und die Untersuchungsbehörde hätten "hinterhältig und feige" gehandelt. Auch die Staatsanwaltschaft sei "zu feige" gewesen, die "unsichtbaren Aktenveränderungen" mündlich zu begründen. Eine solche Rechtsschrift beruht auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist deshalb unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Da die Voraussetzungen von Art. 64 BGG nicht erfüllt sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.--. wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: