Federal appeal inadmissible for lack of reasoning

6B_1227/2013Tribunale federale / Divisione penale17 feb 2014Inadmissible

Sintesi

The appellant challenged a cantonal criminal non-entry decision before the Federal Supreme Court. The Court held that the complaint did not address the operative part of the cantonal decision and therefore failed the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG. In particular, the appellant's submissions on unrelated matters were irrelevant. The complaint was not entered into under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; inadequate reasoning of a federal complaint: the appellant must, in a substantiated manner, deal with the reasoning and the dispositive part of the challenged decision. Submissions that do not engage with the contested ruling, but merely repeat earlier arguments or raise unrelated issues, do not satisfy the pleading requirement and lead to non-entry in summary procedure (consid. 3). Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}

6B_1227/2013

Urteil vom 17. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Amtsanmassung),

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 2. Dezember 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Zug trat mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 auf ein kantonales Rechtsmittel gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2013 nicht ein, weil sie nicht hinreichend begründet war. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2013.

2.

Der Beschwerdeführer wurde am 23. Dezember 2013 und 23. Januar 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 7. Februar 2014 einen Kostenvorschuss von 800.-- einzuzahlen. Der Vorschuss ging nicht ein. Indessen bestätigte die Bundesgerichtskasse am 5. Februar 2014, dass bei ihr noch ein Saldo von Fr. 1'000.-- zu Gunsten des Beschwerdeführers besteht. Es kann offenbleiben, ob unter diesem Gesichtswinkel auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

3.

Obwohl sich die Beschwerde ausdrücklich gegen die in E. 1 genannte Verfügung richtet, befasst sich der Beschwerdeführer damit nicht. Folglich genügen seine Ausführungen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Seine Erörterungen zu früheren bundesgerichtlichen Urteilen, zu seiner "Unschuld", zu den angeblichen "Ausreden" eines ehemaligen Regierungsrates, zu weiteren Gegnern und zur Verjährung gehen an der Sache vorbei und sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Parole chiave

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