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6B_116/2007 ΓÇó No standing to appeal non-prosecution decision
6B_116/2007Tribunale federale / Divisione penale2 mag 2007Inadmissible
The Federal Court did not enter into the criminal appeal against a cantonal non-prosecution decision regarding alleged false testimony. It held that the complainant lacked standing under Art. 81(1)(b) nos. 4-6 BGG and had no otherwise protected legal interest. The matter was therefore dismissed in summary non-entry proceedings under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were charged to the complainant.
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4-6 BGG; Beschwerdelegitimation im Strafverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung: Der Anzeigeerstatter ist zur Beschwerde nur legitimiert, wenn er Privatstrafkläger, Opfer oder Strafantragsteller ist oder ein anderweitig rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids darlegt. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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6B_116/2007 /hum
Urteil vom 2. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung (falsches Zeugnis),
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Einzelrichter in Strafsachen, vom 19. März 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland trat am 18. Dezember 2006 auf eine Anzeige des Beschwerdeführers betreffend falsches Zeugnis im Sinne von Art. 307 StGB nicht ein. Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Uster wies am 19. März 2007 einen dagegen gerichteten Rekurs ab. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde vor Bundesgericht nicht legitimiert, weil er nicht Privatstrafkläger, Opfer oder Strafantragsteller im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG ist, und er auch sonst kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: