Non-payment of cost advance leads to non-entry

6B_1123/2013Tribunale federale / Divisione penale16 gen 2014Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal because the appellant failed to pay the CHF 2,000 cost advance within the set and non-extendable deadline, despite prior warnings. The court held that the request to waive the advance was unsupported, and the follow-up correspondence was deemed served. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Regest

Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; non-payment of the cost advance and non-entry into the appeal proceedings. A party seising the Federal Supreme Court must in principle pay a cost advance. If the advance is not paid within the deadline, the court may set a final non-extendable grace period with warning of non-entry. Failing payment within that period, the appeal is not entered into. A mere assertion of financial inability is insufficient if not substantiated. Court costs are borne by the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}

6B_1123/2013

Urteil vom 16. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln, Verletzung des rechtlichen Gehörs,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 7. Oktober 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. November 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 6. Dezember 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung erhalten hatte, ging der Kostenvorschuss nicht ein. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 wurde deshalb die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 9. Januar 2014 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese Verfügung hat der Beschwerdeführer erhalten.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 (Eingang beim Bundesgericht am 13. Dezember 2013) machte der Beschwerdeführer geltend, leider habe er zurzeit die Fr. 2'000.-- nicht zur Verfügung. Ausserdem stehe die Forderung nicht im Einklang mit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Gleichzeitig teilte er mit, er sei vom 13. bis 31. Dezember 2013 im Ausland (act. 10).

Das Bundesgericht hielt mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 am Kostenvorschuss fest, da gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Person, die das Bundesgericht anrufe, einen solchen bezahlen müsse. Im Übrigen sei aus der Eingabe nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht in der Lage sei (act. 11).

Das Schreiben kam als "nicht abgeholt" ans Bundesgericht zurück, obwohl der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach dem 31. Dezember 2013 wieder in der Schweiz war und er das Schreiben daher hätte abholen können. Es gilt als zugestellt, zumal es zusätzlich mit A-Post versandt wurde.

Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Parole chiave

cost advancenon-entrycriminal appealcourt costsright to be heard